Unirep

Familienrecht

(P) § 1365: Kenntnis des Vertragspartners von der Vermögenslage erforderlich?

positive Kenntnis der Vermögensverhältnisse erforderlich18 (so subjektive Theorie (h.M.), arg.: die durch die Einzeltheorie bewirkte Ausdehnung des Anwendungsbereichs muss kompensiert werden19; a.A. (objektive Theorie20): keine Kenntnis erforderlich)

(P) Zeitpunkt für Gutgläubigkeit

  • e.A.: guter Glaube im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts (arg.: Wortlaut und Verkehrsschutz)
  • a.A.: guter Glaube im Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags
  • a.A.: guter Glaube bis zur Vollendung des Rechtserwerbs (arg.: Schutz des anderen Ehegatten)

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