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Familienrecht

Schema Haftung Eltern für Kinder aus § 832

  1. Aufsichtspflichtige und aufsichtsbedürftige Personen 
    = Eltern eines Kindes als Inhaber der Personensorge (§ 1626 I BGB), die gem. § 1631 BGB die Aufsichtspflicht umfasst
  2. Widerrechtliche unerlaubte Handlung des Aufsichtsbedürftigen
    → Verschulden des Aufsichtspflichtigen ist nicht erforderlich
  3. Verschulden und haftungsausfüllende Kausalität
    Vermutung des Verschuldens des Aufsichtspflichtigen und der Kausalität zwischen mangelnder Aufsichtsführung und Schaden
    Exkulpation möglich, § 832 I 2 BGB, wenn i) der/die Aufsichtspflichtige(n) der Aufsichtspflicht genügt hat/haben oder ii) der Schaden bei Einhaltung der verletzten Pflicht ebenfalls eingetreten wäre

Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich grundsätzlich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Ab einem bestimmten Alter können Kinder nicht immer beaufsichtigt werden.

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