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Sachenrecht

Wirkungen: Eigentümer = Schuldner zahlt auf die Grundschuld/Forderung

  • Zahlung auf die Forderung:
    • Forderung erlischt, § 362 I
    • Grundschuld bleibt bestehen, Anspruch auf Rückgewähr oder Löschung aus dem Sicherungsvertrag
    • dolo agit Einrede (§ 242) gegen Verwertungsansprüche
  • Zahlung auf die Grundschuld
    • Forderung erlischt nach §§ 364 II, 362 I, wenn aus der gewährten Sicherheit Befriedigung erlangt wird
    • Grundschuld wird EigentümerGS oder Übergang auf den Schuldner analog §§ 1142, 1143

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