_ÖR Lücken

Verwaltungsakte

Welche Merkpunkte gibt es zu den Abschleppfällen?

Abschleppen geht in Form von 25 PAG (Sicherstellung) und 11 II PAG (Umparken). 

Die Gefahrenabwehr erfolgt entweder auf Grundlage des Art. 70 II (Zwang) oder 9 I (Sofortige Vollziehbarkeit). Bei den Abschleppfällen ist es 9 I PAG, weil man davon ausgeht, dass es dem Willen der Person entspricht, die Verkehrswidrigkeit zu beenden. 


Es wird die formelle und materielle RMK des Kostenbescheides geprüft. In der materiellen RMK dann die RMK der Abschleppmaßnahme. 

Eine Ermittlung des tatsächlichen Fahrers ist unerheblich, der Halter haftet. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn ohne sein Willen das Auto verwendet wurde.

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