ZwangsvollstreckungsR

Drittwiderspruchsklage, § 771

InterventionsR: Schuldrechtliche Ansprüche

  • ausnahmsweise werden einige rein schuldrechtliche Positionen über § 771 geschützt, wenn sich Kläger gegen die ZVS in eine Sache wendet, die Gegenstand des schubrechtlichen Anspruchs ist
  • Herausgabeansprüche aus Überlassung von Gegenständen: §§ 546, 581, 604, 667, 695 BGB

Diskussion