Allgemeines, AT, Anfechtung

Anfechtung des Vertretergeschäfts bzw der Vollmacht. 
GH irrt sich bei der Bevollmächtigung. 

I. Anfechtung des Vertretergeschäfts: 
 
a) Anfechtungsgrund. 
 
aa) Gem. § 166 I muss der Anfechtungsgrund grds. in der Person des Vertreters vorliegen. 
 
  • § 166 II analog. 
    • Hätte der GH selbst gehandelt, wäre er zur Anfechtung berechtigt. Demnach kein Grund den GP besser zu stellen, nur weil der ansich anfechtungsberechtigte GH einen Vertreter eingeschaltet habe. 
 
  • Gegenauffassung, § 166 II (-). 
    • Kein Schutz des irrenden GH, sondern des GP! Es soll verhindert werden, dass der bösgläubige GH den gutgläubigen Vertreter vorschiebe um nach § 932 vom Nichtberechtigten zu erwerben. 
 
II. Anfechtung der Vollmacht. 
 
1. Vor Betätigung der Vollmacht.
 
  • Kein Bedürfnis zur Anfechtung da die Vollmacht gem. § 168 S. 2 jederzeit ohne Grund widerrufen werden kann (ex nunc). Wenn unwiderruflicher Vollmacht geht auch die Anfechtung.
 
2. Nach Betätigung der Vollmacht. 
 
  • Anfechtung (-).
    • Gesichtspunkt des Verkehrsschutzes.
    • GH hat auch bei der Anscheinsvollmacht kein Anfechtungsrecht, obwohl er den Vertreter nicht einmal bevollmächtigt habe.  
    • Geschäftsgegner hat gegen den vollmachtslosen Vertreter SchaE nach § 179 II und dieser seinerseits gegen Vertretenen aus § 122. 
 
  • Anfechtung (+).
    • Bevollmächtigung = WE. 
    • Anscheinsvollmacht liegt der Zurechnungsgrund in einem schuldhaften Unterlassen, basiert also nicht auf einer WE. 
 
III. Wem muss die Anfechtung ggü. erklärt werden?
 
h.M. Beiden! 
 
 
 

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