Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb i.S.v § 823 I BGB 

I. Anwendbarkeit. 
  • Subsidiarität 
 
II. Eingriff in den Schutzbereich.
  • Schutzbereich 
    • Gewerbe = jede erlaube, selbständige zum Zweck der Gewinnerzielung vorgenommene Tätigkeit auf gewisse Dauer. 
    • Eingerichtet und ausgeübt = Auf Dauer angelegte Organisation vorhanden. Gewerbliche Tätigkeit bereits entfaltet. 
  • Eingriff 
    • Muss betriebsbezogen, d.h. gegen den Betrieb als solchen gerichtet sein!
  • Kausalität/Zurechenbarkeit  
 
III. Rechtswidrige Handlung. 
  • Wird nicht indiziert!
  • Umfassende Güter- und Interessenabwägung. 
 
IV. Verschulden. 
V. Rechtsfolge. 
  • SchaE nach § 249 ff. 
  • insb. § 252 = Entgangener Gewinn. 

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