_ÖR Lücken

Polizeirecht

Das Signalwort "unklar" eröffnet wem eine Möglichkeit zur Gefahrenabwehr?

Den Sicherheitsbehörden aufgrund Art. 7 II LStVG als RGL. Deren Aufgabe ist es, eine Gefahr abzuwehren. Es handelt sich dabei um einen Gefahrenverdacht! 

Schwierig ist immer zu bestimmen OB eine Gefahr vorliegt bzw. WIE WEIT eine Gefahr vorliegt. Je nachdem welches der beiden Gebiete betroffen sind, richtet sich auch die Gefahrerforschung. Bei einem OB eine Gefahr vorliegt, kann eine Gefahrerforschung mittels Gutachten gemacht werden. Da gilt es eine Abwägung/ pflichtgemäßes Ermessen aufgrund der Kosten zu machen (Amtsermittlungsgrundsatz vs. Eigentümer trägt Kosten)

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