Vertragliche Schuldverhältnisse

Inwieweit kann der Umfang des Nacherfüllungsanspruchs gefasst werden? Schuldet Verkäufer i.S. von Aufwendungen auch Ein-/Ausbau? (Pakettstäbe-Entscheidung/Bodenfliesen - Fall) -> § 439 III

1) Alte Rspr.: Verkäufer schuldet nur Lieferung neuer, mangelfreien Ware der ursprünglich nach § 433 Abs. 1 geschuldeten Leistung. 
2) Aber durch europäische Kaufrechtslinie: Recht des Käufers (vertragsgemäßer Zustand) sollen insbes. "unentgeltlich" und "ohne erhebliche Unannehmlichkeiten" herbeigeführt werden -> Kritik: Nicht beiderseitig interessengemäß
3) Für das deutsch Recht hatte Urteil des EuGH eine "richtlinienkonforme Auslegung" des § 439 I Alt. 2 zur Folge -> Anspruch auf Ersatzlieferung umfasst weder Ein- noch Ausbau
4) Einführung des § 439 Abs. 3 : 
- nun auf alle Kaufverträge anwendbar
- Erfasst nun Einbau sowie Anbringen einer mangelhaften Sache an eine andere
- RF: Käufer kann nicht mehr Aus- und Einbau der Sache als Teil der Nacherfüllungshandlung, sondern led. Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen!
 
=> beachte Unverhältnismäßigkeit im Verbrauchsgüterkauf , § 475 IV 2; außerdem kann nach diesem Paragraphen auch Vorschuss verlangt werden

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