RÜ Check Wiederholungsfragen 2018 4. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Dürfen ausländische Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden teilnehmen?

Zum Teil wird dies verneint, da Art. 28 Abs. 1 S. 3 GG ebenso wie das in Bezug genommene Unionsrecht nur für Wahlen, d.h. Entscheidungen über Personen, nicht aber für Abstimmungen über Sachfragen gilt. Die Gegenansicht verweist darauf, dass die Beteiligung an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden an die Wahlberechtigung bei Kommunalwahlen anknüpfe. Inhaber des passiven Wahlrechts könnten, wenn sie denn zum Mitglied einer Vertretung gewählt sind, unmittelbar an Sachentscheidungen mitwirken. Wenn aber für die Wahl der Vertretungen die Unionsbürgerschaft ausreiche, müsse dies erst recht für Bürgerentscheide gelten, denen die Wirkung eines Beschlusses der Vertretung und damit im Vergleich zu Wahlen eine nur eingeschränkte Bedeutung zukommt. (RÜ 12/2018, S. 798 f.)