RÜ Check Wiederholungsfragen 2018 4. Quartal Karteikarten
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Strafrecht

Ist Zueignungsabsicht bei Entwendung von Individual-Leergut gegeben, dessen Eigentum beim Hersteller der Flaschen verbleibt und das der Täter entwendet, um das Flaschenpfand zu erhalten?

Bei der Wegnahme von Individualflaschen liegt keine Zueignungsabsicht vor, wenn der Täter die Eigentumslage richtig einschätzt und durch die Rückgabe der Individualflaschen das Eigentumsrecht des Herstellers/Abfüllers deshalb nicht leugnen will, sondern dieses anerkennt. Geht der Täter indes davon aus, dass das Eigentum auch bei Individualflaschen im Vertriebsweg auf den jeweiligen Erwerber der Getränke übergeht, handelt er – wie bei der Wegnahme von Einheitsflaschen – mit der für einen Diebstahl erforderlichen Zueignungsabsicht. (RÜ 12/2018, S. 787)