_ÖR Lücken

Klagen, Grundrechte

Was umfasst den Schutzbereich des Art. 9 und was eben nicht?

Der Art. 9 schützt den Beitritt oder dem Fernbleiben eines Vereins (jeder Zusammenschluss mehrer Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen und eine organisierte Willensbildung beinhalten). 

Nicht darunter fällt die Mitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verein (IHK, RAK)

Diskussion