Beschaffung/Lager

Störungen bei der Erfüllung des Kaufvertrages:
Schlechtleistung (mangelhafte Lieferung) 
 
Zur Erfüllung des Kaufvertrages muss der Verkäufer die Ware in einwandfreiem Zustand liefern. Bei der Vielzahl abzuwickelnder Aufträge kann es jedoch immer mal zu Fehler kommen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird nach dem neuen Schuldrecht zwischen zwei Mangelarten unterschieden: 

  • Sachmangel 434 BGB)

    Eine Sache ist danach frei von Mängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat (richtige Qualität, Farbe, Aussehen usw.). Wurden keine Vereinbarungen bezüglich der Beschaffenheit getroffen, so ist die Sache einwandfrei, wenn sie sich für die vorausgesetzte Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist.

    Mängel in der Beschaffenheit liegen auch dann vor, wenn die Sache den in der Werbung oder durch die Kennzeichnung (z. B. Güteklasse A) getroffenen Aussagen nicht entspricht.

    Wird eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert, so entspricht dieses ebenfalls einem Sachmangel. Auch die falsche Montage durch den Verkäufer oder eine fehlerhafte Montageanleitung gelten nach § 434 Abs. 2 BGB als Sachmangel.
     
  • Rechtsmangel435 BGB)

    Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn andere natürliche oder juristische Personen keine Rechte oder nur die im Vertrag vereinbarten Rechte an der Sache haben. Ist der Verkäufer z. B. nicht Eigentümer der Sache, so kann er dem Käufer nicht das Eigentumsrecht übereignen. Ist die Sache mit einem Pfandrecht oder Vorkaufsrecht belastet, besteht ebenfalls ein Rechtsmangel.

    Rechtsmangel liegt auch dann vor, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
 
 
Zur Erfüllung des Kaufvertrages muss der Verkäufer die Ware in einwandfreiem Zustand liefern. Ob ein Mangel vorliegt, lässt sich jedoch nicht immer sofort feststellen. Deshalb unterscheidet man zwischen offenen und versteckten Mängeln. Wenn der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel der Ware beim Verkauf nicht nennt, liegt ein arglistig verschwiegener Mangel vor.  
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