Beschaffung/Lager

Nachdem die mangelhafte Lieferung (Schlechtleistung) rechtzeitig beanstandet wurde, hat der Käufer folgende Rechte:

Nacherfüllung 439 BGB)
Vorrangig vor allen anderen Rechten des Käufers ist nach § 439 BGB die Nacherfüllung. Dabei hat der Käufer die Wahl zwischen einer Nachbesserung und einer Neulieferung. Der Verkäufer kann die Nachbesserung und/oder Neulieferung verweigern, wenn unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden (§ 439 Abs. 3 BGB). Der Nacherfüllungsanspruch gilt ebenfalls für geringe Mängel und auch dann, wenn der Verkäufer den Mangel nicht verschuldet hat (verschuldensunabhängig). 

Hat der Verkäufer den Mangel zu verantworten, kann der Käufer zusätzlich Schadensersatz neben der Nacherfüllung/Leistung verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB).
Alle anderen Rechte des Käufers sind nachrangig, das heißt, der Käufer muss in der Regel außer der Mängelrüge eine zweite angemessene Frist (Nachfrist) für eine Nacherfüllung setzten. Eine Nachfrist kann z. B. in folgenden Fällen entfallen:
*Verkäufer verweigert die Nacherfüllung,
*zwei Nacherfüllungsversuche sind fehlgeschlagen,
*Nacherfüllung ist für Verkäufer oder Käufer unzumutbar oder
*bei besonderen Umständen. 

Nachrangige Rechte des Käufers sind:

  • Rücktritt vom Vertrag (§§ 440, 323 und 326 BGB)
    Ein Rücktritt vom Vertrag ist bei geringfügigen Mängel nicht möglich.
     
  • Minderung 441 BGB)
    Neben der Minderung des Preises ist zusätzlich ein Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB möglich.
      
  • Schadensersatz statt Leistung (§§ 280, 281 und 440 BGB)
    Neben dem Rücktritt vom Vertrag ist zusätzlich ein Schadensersatz statt der Leistung möglich. Bei geringfügigen Mängeln ist allerdings ein Schadensersatz ausgeschlossen.
     
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen 284 BGB)
    Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat.

Diskussion