Beschaffung/Lager

Verjährung
der 
Mängel-
ansprüche

Zur Erfüllung des Kaufvertrages muss der Verkäufer die Ware in einwandfreiem Zustand liefern. Ob ein Mangel vorliegt, lässt sich jedoch nicht immer sofort feststellen. Deshalb unterscheidet man zwischen offenen und versteckten Mängeln. Wenn der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel der Ware beim Verkauf nicht nennt, liegt ein arglistig verschwiegener Mangel vor.  
 
Je nachdem ob es ein zweiseitiger oder einseitiger Handelskauf bzw. ein bürgerlicher Kauf ist, muss der Käufer die Ware entsprechend prüfen und bestimmte Fristen für die Meldung des Mangels einhalten.
 
Bei einem zweiseitigen Handelskauf muss der Kaufmann die Ware so schnell wie möglich nach Erhalt prüfen und eventuelle Fehler unverzüglich dem Verkäufer (§ 377 Abs. 1 HGB) melden. Versteckt Mängel müssen ebenfalls sofort nach der Entdeckung gemeldet werden (§ 377 Abs. 3 HGB)
 
Die Ansprüche auf Grund sachlicher Mängel beim Kaufvertrag verjähren nach folgenden Fristen (§ 438 Abs. 1 BGB):
 
Verjährung bei
Mängelansprüchen
2 Jahre 3 Jahre 5 Jahr 30 Jahre  

Regelmäßige kaufrechtliche Verjährung 
für offene 
und 
versteckte 
Mängel

Arglistig verschwie-
gene 
Mängel

Bauwerks-
mängel 
und 
Mängel an
den dort
eingebauten
Sachen

bei dinglichem Herausgabe-
recht eines
Dritten
oder im
Grundbuch
eingetra-
Genen
Rechten

 
Unter Kaufleuten können die Verjährungsfristen vertraglich (z. B. in den AGBs) verkürzt werden. Für den Verbrauchsgüterkauf gilt dies nicht. Zudem wird die Beweislast für die ersten 6 Monate umgekehrt (Beweislastumkehr). In dieser Zeit muss der Verkäufer nachweisen, dass die Sache/Ware mangelfrei ist. 

Für die Mängelrüge besteht keine Formvorschrift. Aus Beweisgründen wird sie jedoch oft schriftlich mit einer Auflistung der Mängel erteilt. Der Käufer verliert seine Rechte, wenn die Rügefristen nicht eingehalten werden. Vertraglich können die Gewährleistungsfristen / Garantiezeiten verlängert werden. Die gesetzliche Frist darf, auch in den AGB, nicht unterschritten werden (§ 475 Abs. 2 BGB). 

Die mangelhafte Ware muss zur Vermeidung unnötiger Transportkosten aufbewahrt werden, wenn der Käufer nicht am gleichen Ort wohnt. Für die Kosten der Aufbewahrung muss der Verkäufer aufkommen. Leicht verderbliche Ware kann im Rahmen eines Notverkaufs auf Rechnung des Verkäufers versteigert werden. Waren mit einem Börsen- oder Marktpreis kann der Käufer durch einen dazu ermächtigten Handelsmakler verkaufen lassen. 

Diskussion