Beschaffung/Lager

Störungen bei der Erfüllung des Kaufvertrages:
Verspätete Lieferung (Lieferungsverzug)

Wenn eine bestellte Ware des Verkäufers nicht rechtzeitig geliefert wird, kann der Verkäufer in Lieferungsverzug geraten. Eine Bedingung für den Verzug ist die Fälligkeit der Lieferung (Leistung). Verlangt der Käufer Schadensersatz, muss außerdem ein Verschulden des Verkäufers vorliegen. 

Ohne Verschulden des Verkäufers kann der Käufer nur vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei einem Rücktritt vom Vertrag kann der Käufer außerdem Schadensersatz statt Leistung verlangen, wenn ein Verschulden des Verkäufers vorliegt.

1. Lieferung verlangen und zusätzlich Schadensersatz 

Verzugsschaden=Schadensersatz neben der Leistung (bei Produktionsausfall)

Wenn der Verkäufer nach § 286 BGB in Verzug geraten ist kann der Käufer weiterhin auf der Lieferung der Ware bestehen und zusätzlich Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB) verlangen. Die Voraussetzungen für einen Verzug sind:

  • Fälligkeit der Leistung
    Eine Lieferung mit unbestimmter Lieferzeit (Lieferung Ende Februar oder innerhalb 14 Tage) ist erst dann fällig, wenn der Käufer vorher eine Mahnung schickt. Die Mahnung kann entfallen wenn (§ 286 Abs. 2 BGB):

    * der Liefertermin kalendermäßig bestimmbar ist (Fixkauf: 22. Februar oder 45. Kalenderwoche),

    * der Verkäufer die Lieferung endgültig verweigert oder 

    * aus besonderen Gründen, die einen sofortigen Eintritt des Verzugs gerechtfertigen. 
     
  • Verschulden 
    Ein Verschulden liegt dann vor, wenn der Verkäufer fahrlässig oder vorsätzlich handelt. Fahrlässig heißt, der Verkäufer arbeitet nicht sorgfältig und vergisst z. B. den Auftrag des Kunden. Vorsätzlich handelt er, wenn er den Auftrag absichtlich liegen lässt, um einen anderen Kunden vorzuziehen.

    Der Verkäufer kommt nicht in Lieferungsverzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Bei Hochwasser, Erdbeben oder Streik z. B. trifft den Verkäufer keine Schuld. 

  

2. Schadensersatz statt Leistung / Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Nach § 281 BGB kann der Käufer auch die Lieferung ablehnen und Schadensersatz verlangen. Dadurch erlischt der Anspruch des Käufers auf die Leistung/Lieferung. 

Statt Schadensersatz kann der Käufer auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB vom Verkäufer einfordern. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Rechte sind:

  • Fälligkeit der Leistung
    Die Lieferung wird erst dann fällig, wenn der Käufer erfolglos dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Eine Fristsetzung kann entfallen wenn (§ 281 Abs. 2 BGB):

    * der Verkäufer die Lieferung endgültig verweigert oder 

    * aus besonderen Gründen, die einen sofortigen Schadensersatzanspruch rechtfertigen. 
     
  • Verschulden 
    Ein Verschulden liegt dann vor, wenn der Verkäufer fahrlässig oder vorsätzlich handelt (siehe oben).  

  

3. Rücktritt vom Kaufvertrag

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 BGB ist auch ohne Verschulden des Verkäufers möglich. Voraussetzung für einen Rücktritt ist lediglich die

  • Fälligkeit der Leistung
    Eine Lieferung wird erst dann fällig, wenn der Käufer erfolglos dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Eine Fristsetzung kann entfallen wenn (§ 323 Abs. 2 BGB):

    * der Liefertermin kalendermäßig bestimmbar ist (Fixkauf: 22. Februar oder 45. Kalenderwoche),

    * der Verkäufer die Lieferung endgültig verweigert oder 

    * aus besonderen Gründen, die einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen. 

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