Beschaffung/Lager

Störungen bei der Erfüllung des Kaufvertrages:
Außergerichtliches Mahnverfahren

Mit einer Mahnung wird der Schuldner einer Geld- oder Warenschuld zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag aufgefordert. In den meisten Fällen wird dabei eine Geldschuld angemahnt. Da in der Apotheke Verkäufe auf Ziel nur bei Arztpraxen oder eventuell Unternehmen mit einem Betriebsarzt vorkommen, muss eine Mahnung selten geschrieben werden. Die Hauptaußenstände in Form von Rezepten werden durch die Kassen und andere öffentliche Kostenträger meistens pünktlich beglichen. 

Wenn für die Begleichung der Schuld kein kalendermäßig bestimmter Termin festgelegt wurde, hat die Mahnung die Funktion, mit einer angemessenen Frist den Schuldner in Verzug zu setzten. Ohne Mahnung kommt der Schuldner automatisch nach 30 Tagen in Verzug286 Abs. 3 BGB). Um diese 30-Tage-Frist zu verkürzen, ist also eine Mahnung notwendig.

Beispiel: Die Rechnung trifft am 1. März ohne Zahlungsziel ein. Daraus folgt ein automatischer Zahlungsverzug ab dem 31. März. Durch eine Mahnung mit einer Frist bis zum 20. März könnte der Käufer schon vorzeitig in Verzug gesetzt werden. 

Bevor es aber zu einer oft teuren gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, schicken Lieferanten (Gläubiger) zunächst einige außergerichtliche Mahnungen. Man möchte damit das bestehende Vertrauensverhältnis zum Kunden erhalten. 

Außergerichtliche Mahnungen sind an keine bestimmte Form gebunden. Aus Beweisgründen werden sie aber in der Regel schriftlich abgefasst. Folgende Abstufungen kann man bei außergerichtlichen Mahnungen unterscheiden:

  • 1. Mahnung: Zahlungserinnerung
    Damit soll der Kunde in höflicher Form an die Zahlung der Rechnung erinnert werden. Eine Kopie der Rechnung wird diesem Schreiben meisten beigelegt. Falls der Kunde seine Rechnung verloren hat, kann er mit Hilfe der Kopie die Rechnung begleichen. 
     
  • 2. Mahnung: Ausdrückliche Mahnung
    Diese Mahnung weist nochmals ausdrücklich auf die Fälligkeit hin und nennt eine neue Zahlungsfrist. Auch hierbei wird oft eine Kopie der Rechnung sowie zusätzlich ein Überweisungsträger (der manchmal schon halb ausgefüllt wird) beigelegt.
      
  • 3. Mahnung: Androhung von Nachnahme oder Inkasso
    Mit der dritten Mahnung werden weitere Schritte bei nicht Einhaltung des neuen Zahlungstermins angedroht. Dazu gehören die Nachnahme mit der Post, die Einbeziehung eines Inkassoinstitutes oder die Einschaltung eines Rechtsanwaltes bzw. bei großen Unternehmen der Rechtsabteilung. Ein Inkassoinstitut ist ein Unternehmen, das Forderungen bei Geldschuldnern für andere einzieht. Die durch diese Maßnahmen anfallenden Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. 
      
  • 4. Mahnung: Androhung einer gerichtlichen Mahnung oder Klage
    Hat der Schuldner die Rechnung noch immer nicht beglichen, erfolgt eine letzte verschärfte Mahnung mit der Androhung einer Klage oder eines gerichtlichen Mahnverfahrens

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