Beschaffung/Lager

Störungen bei der Erfüllung des Kaufvertrages:
Gerichtliches Mahnverfahren - Mahnbescheid

Wenn das außergerichtliche Mahnverfahren keinen Erfolg hatte, kann der Verkäufer (Gläubiger) Klage auf Zahlung erheben oder ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Durch das gerichtliche Mahnverfahren soll sich der Gläubiger einer Geldforderung ohne eine mündliche Verhandlung einen Vollstreckungstitel verschaffen können (siehe auch www.mahnverfahren.nrw.de/ oder www.mahngerichte.de).

Ein gerichtliches Mahnverfahren hat den Vorteil, dass es schneller und kostensparender gegenüber einer Klage ist. Es wird nicht geprüft, ob die Forderung des Gläubigers zu Recht besteht. Wenn mit keinen Einwendungen des Schuldners (Käufers) gerechnet wird, ist das gerichtliche Mahnverfahren der Klage vorzuziehen. Allerdings können damit nur Geldschulden eingefordert werden.

Antragsformulare für ein gerichtliches Mahnverfahren müssen beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.

Der Antragsteller muss zunächst einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellen.

Ob die Forderung des Antragstellers berechtigt ist, wird vom Gericht nicht geprüft sondern nur die inhaltliche Richtigkeit. Wurden z. B. Angaben zu den Forderungen vergessen erhält der Antragsteller eine sogenannte Monierung vom Amtsgericht mit der Bitte um Berichtigung der Fehler.

Ist der Antrag fehlerfrei, wird vom Rechtspfleger ein maschineller Mahnbescheid erstellt, der dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt wird. Falls die Zustellung des Mahnbescheids nicht möglich ist weil der Empfänger unbekannt oder verzogen ist, wird der Antragsteller benachrichtig. Er kann dann eine Neuzustellung des Mahnbescheids an eine andere Adresse mit dem beigefügten Vordruck beantragen.
 
Nachdem der Mahnbescheid zugestellt wurde, kann der Antragsgegner (Schuldner) wie folgt reagieren:
  • Er zahlt den Rechnungsbetrag einschließlich der zusätzlichen Kosten (Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichtskosten ...) an den Antragsteller (Gläubiger). Damit ist das Verfahren beendet.
     
  • Er erhebt schriftlich Widerspruch auf dem beigefügten Formular innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung (§§ 692 Abs. 1 Ziff. 3 und 694 ZPO). Das Amtsgericht informiert darüber den Antragsteller. Danach hat jede der beiden Parteien die Möglichkeit, ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Der Antragsteller kann schon auf dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ankreuzen, ob im Falle des Widerspruchs ein Verfahren durchgeführt werden soll. Verhandelt wird vor dem im Mahnbescheid genannten Gericht (Amtsgericht bis 5.000,00 €,  darüber hinaus Landgericht). 
     
    Der Richter muss die Parteien zunächst auf die Möglichkeit einer gütlichen Einigung hinweisen. Ein Vergleich ist meistens kostengünstiger als ein langwieriger Prozess. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, kommt es zu einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme, Zeugen, Sachverständigen usw. an deren Ende der Richter ein Urteil fällt.
     
  • Er unternimmt nichts. Dann kann der Antragsteller nach der zweiwöchigen Widerspruchsfrist einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Wird der Vollstreckungsbescheid nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Zustellung des Mahnbescheids beantragt, verliert der Mahnbescheid seine Wirkung

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