Beschaffung/Lager

Störungen bei der Erfüllung des Kaufvertrages:
Gerichtliches Mahnverfahren 
Vollstreckungsbescheid

Ein Vollstreckungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel, der den Antragsteller zur Zwangsvollstreckung berechtigt (§ 794 Abs. 1, Ziff. 4 ZPO). Er muss stets in einem gesonderten Antrag gestellt werden und wird normalerweise durch das Mahngericht zugestellt. Der Antragsteller kann jedoch eine Übergabe an sich selbst veranlassen. Dann hat er die Möglichkeit, einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung und Zwangsvollstreckung zu beauftragen. 

Ein Gerichtsvollzieher kann schon sofort bei der Zustellung des Vollstreckungsbescheids eine vorläufige Pfändung vornehmen. Der Antragsgegner hat somit keine Möglichkeit pfändbare, bewegliche Sachen zu entfernen. Er kann auf den Vollstreckungsbescheid folgendermaßen reagieren:

  • Er zahlt den Rechnungsbetrag einschließlich der zusätzlichen Kosten (Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichtskosten ...). Damit ist das Verfahren beendet.
     
  • Er erhebt schriftlich Einspruch innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheids (§ 700 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 338, 339 ZPO). Erfolgt der Einspruch rechtzeitig, führt er ebenso wie der Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu einem Prozess.   
     
  • Er unternimmt nichts. Dann erhält der Antragsteller nach der zweiwöchigen Einspruchsfrist eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids. Dieses Dokument wird benötigt, um einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung und Pfändung zu beauftragen
 
  • Vollstreckungstitel 
    Vollstreckungstitel sind Entscheidungen und beurkundete Erklärungen, aus denen durch Gesetz die Zwangsvollstreckung zugelassen ist. Der Titel muss bestehen und darf insbesondere nicht aufgehoben sein.
     
  • Zwangsvollstreckung 
    In dem Zwangsvollstreckungsverfahren werden Leistungs- und Haftungsansprüche der Parteien durch staatlichen Zwang verwirklicht. Der Gläubiger hat gegen den Staat einen Vollstreckungsanspruch. Im Zwangsvollstreckungsverfahren heißen die Parteien Vollstreckungsgläubiger (das ist die Partei, die die Zwangsvollstreckung aus einem Titel betreibt) und Vollstreckungsschuldner (das ist die Partei, gegen die der Anspruch aus dem Titel vollstreckt wird). Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist ein Vollstreckungstitel (siehe oben)

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