Beschaffung/Lager

Störungen bei der Erfüllung des Kaufvertrages:
Zwangsvollstreckung

Wenn auch durch ein gerichtliches Mahnverfahren die Forderung eines Gläubigers (Verkäufers) nicht erfüllt werden kann, kommt es zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Eine Vollstreckung übernimmt das Mahngericht oder der Gerichtsvollzieher. Die durch die Pfändung erzielten Geldbeträge werden zum Ausgleich der Schulden an den Gläubiger übermittelt. Gepfändet werden können bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie Forderungen (Lohn, Gehalt, Forderungen gegenüber Kunden)
  • Bewegliches Vermögen 
    Zu dem beweglichen Vermögen gehören alle beweglichen Sachen wie z. B. Geld, Schmuck, Wertpapiere, Möbel, Fernseher, Auto usw. Geld wird dem Gläubiger unmittelbar übermittelt. Die anderen beweglichen Gegenstände werden öffentlich versteigert. Den Reinerlös erhält der Gläubiger.
     
  • Unbewegliches Vermögen 
    Bei unbewegliche Vermögensteile wie z. B. Häuser, Grundstücke usw. erfolgt die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherungshypothek (Zwangshypothek), eine Zwangsversteigerung oder eine Zwangsverwaltung. 
     
  • Forderungen 
    Forderungen werden durch einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts gepfändet. Die gepfändeten Forderungen (Lohn, Gehalt, offene Kundenrechnungen usw.) werden dann ganz oder teilweise direkt an den Gläubiger überwiesen.

Bestimmte Sachen und Forderungen sind allerdings unpfändbar. Dazu gehören z. B. Kleidung, Küchengeräte, Betten usw. alle Gegenstände, die der Existenz und Erwerbstätigkeit des Schuldners dienen. Auch das Arbeitseinkommen ist nur beschränkt pfändbar. Wenn ein Schuldner für seine Erwerbstätigkeit unbedingt ein Auto benötigt, ist dieses unpfändbar.

Sind keine pfändbaren Gegenstände mehr vorhanden, stellt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger eine Unpfändbarkeitsurkunde zu. Daraufhin kann der Gläubiger die Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses und eine eidesstattliche Versicherung (Offenbarungseid) des Schuldners über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses verlangen. Der Schuldner wird dann in ein öffentliches Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht eingetragen. Leistet er den Eid nicht, kann er auf Antrag und Kosten des Gläubigers in Haft genommen werden

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