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Zuletzt bearbeitet: 20.12.2018 10:23:39 von Margerie
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Störungen bei der Erfüllung des Kaufvertrages: Klage vor dem Zivilgericht
Störungen bei der Erfüllung des Kaufvertrages: Klage vor dem Zivilgericht
Störungen bei der Erfüllung des Kaufvertrages: Klage vor dem Zivilgericht
Wenn der Gläubiger der Ansicht ist, dass der Schuldner Einwendungen gegen die bestehenden Forderungen geltend machen wird, sollte er direkt eine Klage erheben. Auch der Schuldner kann von sich aus mit einer Klage die gegen ihn erhobenen Forderungen anfechten. Zuständig für diese Verfahren sind die Amts- und Landgerichte.
Örtlich zuständig ist in der Regel (gesetzlicher Gerichtsstand) das Gericht, in dessen Bereich der Beklagte (Schuldner) seinen Geschäft- oder Wohnsitz hat. Sind beide Vertragspartner Kaufleute, kann im Vertrag oder den AGBs ein anderer Gerichtsstand vereinbart werden. Eine Änderung ist auch möglich, wenn die Forderungen im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.
Sachlich zuständig in erster Instanz sind die
Amtsgerichte wenn der Streitwert unter 5.000,00 € liegt bzw. immer bei Mietstreitigkeiten, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren ohne Streitwertbegrenzung
Landgerichte wenn der Streitwerte über 5.000,00 € ist bzw. immer bei Streitigkeiten aus Scheck- und Wechselgeschäften ohne Streitwertbegrenzung
Die Klage wird in der Regel schriftlich erhoben. Beim Amtsgericht kann die Klage auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Nach der Prüfung der Klage wird vom Gericht ein mündlicher Verhandlungstermin festgelegt. Findet die Verhandlung vor einem Amtsgericht statt, können die Parteien ihre Interessen selbst wahrnehmen. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang.
Während der mündlichen Verhandlung kommen beide Parteien zu Wort. Es werden Urkunden eingesehen, Zeugen vernommen oder auch Sachverständige gehört. Die mündliche Verhandlung kann mit einem Vergleich (die Parteien einigen sich in gegenseitigem Einverständnis), der Zurücknahme der Klage oder einem Urteil enden.
Gegen ein Urteil aus erster Instanz kann Berufung vor der nächst höheren Instanz eingelegt werden. Bei der Berufung wird der Tatbestand von neuem untersucht. Die zweite Instanz nach dem Amtsgericht ist das Landgericht. Danach ist das Urteil rechtskräftig, dass heißt, es kann nicht mehr angefochten werden.
Für Urteile bei denen das Landgericht in der ersten Instanz entschieden hat, kann Berufung vor dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Auch vor dem Oberlandesgericht wird der gesamte Rechtsstreit neu verhandelt. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes wiederum kann Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. In der dritten Instanz vor dem Bundesgerichtshof wird der Fall nicht neu verhandelt, sondern nur geprüft, ob das Urteil der Vorinstanz rechtlich korrekt war.
Bei einer Sprungrevision wird die Berufungsinstanz Oberlandesgericht übersprungen, dass heißt, nach dem Urteil des Landgerichts kann sofort Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Dies ist nur möglich bei Streitigkeiten mit grundsätzlicher Bedeutung und wenn beide Parteien der Sprungrevision zustimmen
Wenn der Gläubiger der Ansicht ist, dass der Schuldner Einwendungen gegen die bestehenden Forderungen geltend machen wird, sollte er direkt eine Klage erheben. Auch der Schuldner kann von sich aus mit einer Klage die gegen ihn erhobenen Forderungen anfechten. Zuständig für diese Verfahren sind die Amts- und Landgerichte.
Örtlich zuständig ist in der Regel (gesetzlicher Gerichtsstand) das Gericht, in dessen Bereich der Beklagte (Schuldner) seinen Geschäft- oder Wohnsitz hat. Sind beide Vertragspartner Kaufleute, kann im Vertrag oder den AGBs ein anderer Gerichtsstand vereinbart werden. Eine Änderung ist auch möglich, wenn die Forderungen im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.
Sachlich zuständig in erster Instanz sind die
Amtsgerichte wenn der Streitwert unter 5.000,00 € liegt bzw. immer bei Mietstreitigkeiten, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren ohne Streitwertbegrenzung
Landgerichte wenn der Streitwerte über 5.000,00 € ist bzw. immer bei Streitigkeiten aus Scheck- und Wechselgeschäften ohne Streitwertbegrenzung
Die Klage wird in der Regel schriftlich erhoben. Beim Amtsgericht kann die Klage auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Nach der Prüfung der Klage wird vom Gericht ein mündlicher Verhandlungstermin festgelegt. Findet die Verhandlung vor einem Amtsgericht statt, können die Parteien ihre Interessen selbst wahrnehmen. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang.
Während der mündlichen Verhandlung kommen beide Parteien zu Wort. Es werden Urkunden eingesehen, Zeugen vernommen oder auch Sachverständige gehört. Die mündliche Verhandlung kann mit einem Vergleich (die Parteien einigen sich in gegenseitigem Einverständnis), der Zurücknahme der Klage oder einem Urteil enden.
Gegen ein Urteil aus erster Instanz kann Berufung vor der nächst höheren Instanz eingelegt werden. Bei der Berufung wird der Tatbestand von neuem untersucht. Die zweite Instanz nach dem Amtsgericht ist das Landgericht. Danach ist das Urteil rechtskräftig, dass heißt, es kann nicht mehr angefochten werden.
Für Urteile bei denen das Landgericht in der ersten Instanz entschieden hat, kann Berufung vor dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Auch vor dem Oberlandesgericht wird der gesamte Rechtsstreit neu verhandelt. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes wiederum kann Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. In der dritten Instanz vor dem Bundesgerichtshof wird der Fall nicht neu verhandelt, sondern nur geprüft, ob das Urteil der Vorinstanz rechtlich korrekt war.
Bei einer Sprungrevision wird die Berufungsinstanz Oberlandesgericht übersprungen, dass heißt, nach dem Urteil des Landgerichts kann sofort Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Dies ist nur möglich bei Streitigkeiten mit grundsätzlicher Bedeutung und wenn beide Parteien der Sprungrevision zustimmen
Wenn der Gläubiger der Ansicht ist, dass der Schuldner Einwendungen gegen die bestehenden Forderungen geltend machen wird, sollte er direkt eine Klage erheben. Auch der Schuldner kann von sich aus mit einer Klage die gegen ihn erhobenen Forderungen anfechten. Zuständig für diese Verfahren sind die Amts- und Landgerichte. Örtlich zuständig ist in der Regel ( gesetzlicher Gerichtsstand ) das Gericht, in dessen Bereich der Beklagte (Schuldner) seinen Geschäft- oder Wohnsitz hat. Sind beide Vertragspartner Kaufleute, kann im Vertrag oder den AGBs ein anderer Gerichtsstand vereinbart werden. Eine Änderung ist auch möglich, wenn die Forderungen im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Sachlich zuständig in erster Instanz sind die Amtsgericht e wenn der Streitwert unter 5.000,00 € liegt bzw. immer bei Mietstreitigkeiten, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren ohne Streitwertbegrenzung Landgerichte wenn der Streitwerte über 5.000,00 € ist bzw. immer bei Streitigkeiten aus Scheck- und Wechselgeschäften ohne Streitwertbegrenzung Die Klage wird in der Regel schriftlich erhoben. Beim Amtsgericht kann die Klage auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Nach der Prüfung der Klage wird vom Gericht ein mündlicher Verhandlungstermin festgelegt. Findet die Verhandlung vor einem Amtsgericht statt, können die Parteien ihre Interessen selbst wahrnehmen. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Während der mündlichen Verhandlung kommen beide Parteien zu Wort. Es werden Urkunden eingesehen, Zeugen vernommen oder auch Sachverständige gehört. Die mündliche Verhandlung kann mit einem Vergleich (die Parteien einigen sich in gegenseitigem Einverständnis), der Zurücknahme der Klage oder einem Urteil enden. Gegen ein Urteil aus erster Instanz kann Berufung vor der nächst höheren Instanz eingelegt werden. Bei der Berufung wird der Tatbestand von neuem untersucht. Die zweite Instanz nach dem Amtsgericht ist das Landgericht. Danach ist das Urteil rechtskräftig, dass heißt, es kann nicht mehr angefochten werden. Für Urteile bei denen das Landgericht in der ersten Instanz entschieden hat, kann Berufung vor dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Auch vor dem Oberlandesgericht wird der gesamte Rechtsstreit neu verhandelt. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes wiederum kann Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. In der dritten Instanz vor dem Bundesgerichtshof wird der Fall nicht neu verhandelt, sondern nur geprüft, ob das Urteil der Vorinstanz rechtlich korrekt war. Bei einer Sprungrevision wird die Berufungsinstanz Oberlandesgericht übersprungen, dass heißt, nach dem Urteil des Landgerichts kann sofort Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Dies ist nur möglich bei Streitigkeiten mit grundsätzlicher Bedeutung und wenn beide Parteien der Sprungrevision zustimmen
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