Beschaffung/Lager

Verjährung

Verjährung ist der Ablauf einer bestimmten Frist, nach der ein Schuldner die gegen ihn geltend gemachten Forderungen ohne Beweise ablehnen kann (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf die Forderungen ist damit aber nicht erloschen. Der Schuldner hat lediglich das Recht, sich in einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf die vollendete Verjährung zu berufen. Die Verjährung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Schuldner mit zunehmendem Zeitablauf in Beweisnot geraten kann, weil er z.B. eine Quittung nicht mehr vorlegen kann. 
Der Schuldner muss sich in einem Gerichtsverfahren ausdrücklich auf die Verjährung berufen (Einrede der Verjährung). Das Gericht wird ihn nicht darauf hinweisen. Tut er dies nicht, kann ein Urteil rechtskräftig werden.  

Erfüllt der Schuldner in Unkenntnis der Verjährungsfrist die Forderung noch nach der Verjährung, kann er seine Leistung nicht mehr zurückfordern (§ 214 Abs. 2 BGB). 

Die nachfolgend genannten Fristen gelten nicht für Sachmängel bei Kaufverträgen (siehe Teil 5.1 oder § 438 Abs. 1 BGB)

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