Beschaffung/Lager

Verjährungs-
frist
AnsprücheBeginn
3 Jahre
195 BGB)
regelmäßige Verjährungsfrist, betrifft die meisten Ansprüche (z. B. offene Rechnungen)Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Gläubiger Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 195 BGB)
10 Jahre
196 BGB)
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB)
30 Jahre
197 BGB)
  1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten
  2. familien- und erbrechtliche Ansprüche
  3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche
  4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden
  5. vollstreckbare Ansprüche aus Insolvenzverfahren 
Beginn zu
  1. Entstehung des Anspruchs 
    200 BGB)
  2. Entstehung des Anspruchs 
    200 BGB)
  3. Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 BGB)
  4. Errichtung des vollstreckbaren Titels 
  5. Feststellung im Insolvenzverfahren 

Diskussion