Beschaffung/Lager

Hemmung

Eine Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Ablauf der Verjährung für eine bestimmte Zeit angehalten wird (§ 209 BGB). Die Verjährung wird damit um den Zeitraum der Hemmung verlängert. 

Gründe für eine Hemmung sind z. B.: 

  • Verhandlung zwischen Gläubiger und Schuldner über den Anspruch (§ 203 BGB)
  • Rechtsverfolgungen wie z. B. Erhebung einer Klage, Zustellung eines Mahnbescheids, Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren, Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, Zustellung der Streitverkündung usw. (§ 204 BGB)
  • Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners (z. B. bei mangelhafter Lieferung) (§ 205 BGB) 
  • höhere Gewalt wie Krieg oder Katastrophen (§ 206 BGB)

Diskussion