Beschaffung/Lager

Neubeginn

Der Neubeginn der Verjährung (früher Unterbrechung) bedeutet, dass die Verjährungsfrist nach dem Ende der Unterbrechung in vollem Umfang neu beginnt (§ 212 BGB). Ursachen für eine Unterbrechung sind z. B.:
  • Schuldanerkenntnis des Schuldners durch Teilzahlung, Bitte um Stundung, Anerkennung von Mangelansprüchen, Zinszahlung usw.
  • Antrag oder Durchführung einer gerichtlichen bzw. behördlichen Vollstreckungshandlung

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