Beschaffung/Lager

Beweislastumkehr

Stellt der Verbraucher in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf der Sache einen Mangel fest, wird vermutet, dass dieser Mangel schon bei der Übergabe (Gefahrübergang) vorhanden war (§ 476 BGB). Zweifelt der Verkäufer diese Vermutung an und lehnt die Mängelrüge ab, so muss er beweisen, dass der Käufer die Beschädigung (Mangel) verursacht hat. 

Erst nach Ablauf der 6 Monate liegt die Beweislast wieder beim Käufer.

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