Allgemeines, Schenkung

Schenkung 

  • Einseitig verpflichtender, unentgeltlicher Vertrag §§ 516 ff. 
 
  • § 516, Handschenkung
    • Kein Verpflichtungsgeschäft sondern Verfügung mit Rechtsgrundabrede! 
    • = Formlos 
 
  • Schenkungsversprechen § 518
    • Notarielle Beurkundung (§ 518 I)
    • Heilung durch Vollzug, § 518 II durch Vollzug der Schenkung! 
Wichtig!
 
Eingeschränkte Haftung für Sach- und Rechtsmängel, § 524. 
 
  • Haftung nur bei Arglist
    • (Wie bei Leihe § 600)
 
Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit, § 521. 
 
  • Hauptproblem: Erstreckung der Haftungsmilderung auf das Integritätsinteresse? (Mängelfolgeschäden).
    • Ich schenke ein Rad mit brüchiger Gabel. Sachmangel weiß ich aber nicht (nicht arglistig). Nun erleidet der Beschenkte mit dem Rad einen Unfall. Wie haftet der Schenker? 
      •  In Bezug auf den Mangelfolgeschaden ist § 524 abschließen! D.h. Haftung nur bei Arglist! 
      • § 521 greift bei einem Anspruch aus §§ 280 I, 241 II, wenn die Pflichtverletzung mit dem geschenkten Gegenstand in Zusammenhang steht, ohne dass dieser zugleich einen Sachmangel aufweißt. (z.B bei fehlender Instruktion, "Kartoffelpülpe BGHZ 93, 23"). 
  • (§ 599 Leihe identisch) 
 
Verminderter Vertrauensschutz auf den Bestand des Vermögenszuwachses. 
 
  • Eingeschränkte Vertragsbindung (§ 519, 528). 
    • § 519, es reicht eine Gefährdung. 
    • § 528, Notfall muss eingetreten sein. 
      • § 818 Rechtsfolgenverweis. 
      • Sozialbehörde klagt dann über § 528 i.V.m. § 93 SGB XII wenn der Schenker pflegebedürftig geworden ist. 

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