Allgemeines, Schenkung

Abgrenzung Schuldvertrag oder Gefälligkeitsverhältnis.

  • Besteht ein RBW?
    • Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit.
    • Wirtschaftliche/rechtliche Bedeutung für den Empfänger.
    • Wert der anvertrauten Sache.
      • Bei geringem Wert i.D.R. (-).
Wenn RBW (-)
 
  • Rechtsgeschäftsähnliches Verhältnis?
    • Vertragsähnliche Haftung für Verletzung von Schutzpflichten nach §§ 311 II Nr. 3, 280 I, 241 II .
    • Keine Primärleistungspflichten aber Sekundäre Schutz/- Sorgfaltspflichten (bspw. cic).
      • Rspr. (-). Nur deliktische Haftung.
      • Lit. (+) bei geschäftlichem Kontakt.  
        • Wichtig für 278/831.
          • Vermögensschäden nicht über § 831.
        • Nur wenn über sozialen Kontakt hinausgehend.
        • Soziale Kontakte reichen nicht aus um außerdeliktisch zu haften.
          • RA gibt einem Nichtmandanten einen Ratschlag.
          • Banker einem Nichtkunden einen Anlagetipp.
 
  • Haftungsmaßstab.
    • M.M.: Haftungsbegrenzung per se auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
      • Gesamtanalogie aus:
      • § 521 Haftung des Schenkers.
      • § 599 Haftung des Verleihers.
      • § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung.
    • H.M.: Gesamtanalogie (-) da Haftungsprivilegierung beim Auftrag nicht vorhanden. Aber evtl. stillschweigender Haftungsausschluss vereinbart.
      • Immer wenn eine Versicherung im Spiel ist. Diese soll nicht entlastet werden.
 

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