§ 263 StGB, Betrug

Was ist die Lehre vom individuellen Schadenseinschlag?

Kommt als normative Korrektur in Betracht, wenn sich nach einer Saldierung keine negative Vermögensdifferenz ergibt.
 

BGHSt16, 321: „Ein Vermögensschaden ist in diesem Falle (d.h., trotz unmittelbarer Erlangung eines Gegenwerts –KG) nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten. Diese können insbesondere dann vorliegen, wenn der Erwerber:

  • die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann oder
    • so auch, wenn sie für seine speziellen Zwecke und individuellen Bedürfnisse nicht brauchbar ist.
  • durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder
  • infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen kann, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts-oder Lebensführung unerlässlich sind

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