Immobiliar SR

Verbotene Eigenmacht. 

i.S.d. § 858 I begeht, wer dem unmittelbaren Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, ohne dass das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet. 
 
Besitzentziehung: 
Die Vollständige und Dauerhafte Beseitigung des unmittelbaren Besitzes. 
 
Besitzstörung: 
Die Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes durch ausschnittsweisen Entzug der durch den Besitz eröffneten Gebrauchs- oder Nutzungsmöglichkeiten. 

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