Immobiliar SR

Herausgabeanspruch gem. § 1007 II, III. 

Herausgabe bei Abhandenkommen; 
 
I. Anspruchsteller = Ehemaliger Besitzer. 
II. Anspruchsgegner = Gegenwärtiger Besitzer. 
III. Anspruchsteller ist die Sache abhandengekommen
IV. Anspruchsgegner ist nicht Eigentümer und ihm ist die Sache nicht selbst abhanden gekommen und es handelt sich um Geld oder Inhaberpapiere. 
 
IV. Kein Ausschluss, § 1007 III. 
  • Anspruchsteller war bei Besitzerwerb selbst bösgläubig
  • Anspruchsteller hatte Besitz freiwillig aufgegeben. 
  • Gegenwärtiger Besitzer hat Recht zum Besitz, §§ 1007 III S. 2, 986. 

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