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Zuletzt bearbeitet: 27.02.2019 10:20:49 von Oconnor
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Kaufrecht, Nacherfüllung
K -----> B BMW.
§ 433 im Juli 2012, Preis 40.000 €.
Ab Januar 2013 erscheint Warnmeldung.
" Kupplungstemperatur - Vorsicht. Anhalten"
K bringt Fahrzeug mehrfach in die Werkstatt des B. B verweigert die Nachbesserung, da er die Anzeige einfach ignorieren könne.
K geht zum Rechtsanwalt.
Während des Rechtsstreits wird der Mangel behoben bei einem routienemäßigen Softwareupdate.
K will Neulieferung.
B wendet ein, dass kein Mangel mehr da sei und die anderen Autos aus dem Jahrgang den Fehler ebenfalls hatten und nun nicht mehr haben.
K -----> B BMW.
§ 433 im Juli 2012, Preis 40.000 €.
Ab Januar 2013 erscheint Warnmeldung.
" Kupplungstemperatur - Vorsicht. Anhalten"
K bringt Fahrzeug mehrfach in die Werkstatt des B. B verweigert die Nachbesserung, da er die Anzeige einfach ignorieren könne.
K geht zum Rechtsanwalt.
Während des Rechtsstreits wird der Mangel behoben bei einem routienemäßigen Softwareupdate.
K will Neulieferung.
B wendet ein, dass kein Mangel mehr da sei und die anderen Autos aus dem Jahrgang den Fehler ebenfalls hatten und nun nicht mehr haben.
K -----> B BMW. § 433 im Juli 2012, Preis 40.000 €. Ab Januar 2013 erscheint Warnmeldung. " Kupplungstemperatur - Vorsicht. Anhalten" K bringt Fahrzeug mehrfach in die Werkstatt des B. B verweigert die Nachbesserung, da er die Anzeige einfach ignorieren könne. K geht zum Rechtsanwalt. Während des Rechtsstreits wird der Mangel behoben bei einem routienemäßigen Softwareupdate. K will Neulieferung. B wendet ein, dass kein Mangel mehr da sei und die anderen Autos aus dem Jahrgang den Fehler ebenfalls hatten und nun nicht mehr haben.
K --> B Lieferung eines neuen Wagens aus §§ 437 Nr. 1, 439 I Alt. 2 BGB.
I. KV, § 433 (+).
II. Sachmangel bei Gefahrübergang.
§ 434 I S. 1 vereinbarte Beschaffenheit. (-)
§ 433 I S. 2 Nr. 1 Verwendungszweck "übereinstimmend unterstellt" (-).
§ 433 I S. 2 Nr. 2 "nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet..." (+).
Jedoch Sachmangel (-) weil Serienfehler?
Keine fabrikationsinterne Betrachtung sondern ein herstellerübergreifener Vergleichsmaßstab = Serienfehler bleiben unberücksichtigt!
Bei Gefahrübergang, § 446, (+).
Bei Übergabe der Kaufsache --> Besitzverschaffung.
III. Nachlieferungsverlangen des K ausgeschlossen, weil erst Nachbesserung verlangt (Anspruch erloschen)?
Nachbesserungsverlangen hat (im Gegensatz zu Minderung, Rücktritt und allen anderen Gestaltungsrechten) keine Gestaltungswirkung!
Darüber hinaus keine Wahlschuld, § 263 II findet keine Anwendung
Gesetz verlangt nicht von Käufer, dass er zwischen zwei Möglichkeiten auswählt und an diese gebunden ist.
Dies zeigt § 439 IV S. 3 BGB („Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung“); „andere Art der Nacherfüllung“ würde es bei Wahlschuld nicht mehr geben, wenn man sich schon für eine Art entschieden hat.
--> Elektive Konkurrenz!
IV. Untergang durch Erfüllung, § 362 (-).
Softwareupdate hat den Mangel beseitigt.
K hat Nachlieferung verlangt und nicht bloße Nachbesserung.
Nachgeliefert wurde nicht, sodass keine Erfüllung eingetreten ist.
V. Untergegangen durch Unmöglichkeit, § 275 I (-).
VI. Durchsetzbarkeit des Anspruchs.
§ 439 IV.
Relative Unverhältnismäßigkeit setzt voraus, dass beide Nacherfüllungsarten noch möglich sind, hier (+).
Kosten erheblich höher; aber nicht nur die Kosten von Bedeutung. Nach § 439 IV auch andere Kriterien entscheiden;
Wert der Sache in mangelfreiem Zustand.
Bedeutung des Mangels; (P): Maßgeblicher Zeitpunkt für Erheblichkeit des Mangels:
Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens(zu diesem Zeitpunkt Mangel noch nicht behoben mit Softwareupdate);
Ausnahme: Wenn Fristsetzung erfolgt ist, ist Zeitpunkt des Fristablaufs entscheidend!!
Bedeutung des Mangels zu diesem Zeitpunkt sehr gravierend.
= Beides vertretbar (+/-).
Wenn Verhältnismäßigkeit angenommen, ist das Verhalten des K nicht gem. § 242 treuwidrig --> gesetzl. Regelung § 439 IV vorrangig.
(Anmerkung: Bei Verbrauchsgüterkauf kann "die andere Art der Nacherfüllung" nicht verweigert werden, § 474 IV, da kein Totalverweigerungsrecht).
K --> B Lieferung eines neuen Wagens aus §§ 437 Nr. 1, 439 I Alt. 2 BGB.
I. KV, § 433 (+).
II. Sachmangel bei Gefahrübergang.
§ 434 I S. 1 vereinbarte Beschaffenheit. (-)
§ 433 I S. 2 Nr. 1 Verwendungszweck "übereinstimmend unterstellt" (-).
§ 433 I S. 2 Nr. 2 "nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet..." (+).
Jedoch Sachmangel (-) weil Serienfehler?
Keine fabrikationsinterne Betrachtung sondern ein herstellerübergreifener Vergleichsmaßstab = Serienfehler bleiben unberücksichtigt!
Bei Gefahrübergang, § 446, (+).
Bei Übergabe der Kaufsache --> Besitzverschaffung.
III. Nachlieferungsverlangen des K ausgeschlossen, weil erst Nachbesserung verlangt (Anspruch erloschen)?
Nachbesserungsverlangen hat (im Gegensatz zu Minderung, Rücktritt und allen anderen Gestaltungsrechten) keine Gestaltungswirkung!
Darüber hinaus keine Wahlschuld, § 263 II findet keine Anwendung
Gesetz verlangt nicht von Käufer, dass er zwischen zwei Möglichkeiten auswählt und an diese gebunden ist.
Dies zeigt § 439 IV S. 3 BGB („Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung“); „andere Art der Nacherfüllung“ würde es bei Wahlschuld nicht mehr geben, wenn man sich schon für eine Art entschieden hat.
--> Elektive Konkurrenz!
IV. Untergang durch Erfüllung, § 362 (-).
Softwareupdate hat den Mangel beseitigt.
K hat Nachlieferung verlangt und nicht bloße Nachbesserung.
Nachgeliefert wurde nicht, sodass keine Erfüllung eingetreten ist.
V. Untergegangen durch Unmöglichkeit, § 275 I (-).
VI. Durchsetzbarkeit des Anspruchs.
§ 439 IV.
Relative Unverhältnismäßigkeit setzt voraus, dass beide Nacherfüllungsarten noch möglich sind, hier (+).
Kosten erheblich höher; aber nicht nur die Kosten von Bedeutung. Nach § 439 IV auch andere Kriterien entscheiden;
Wert der Sache in mangelfreiem Zustand.
Bedeutung des Mangels; (P): Maßgeblicher Zeitpunkt für Erheblichkeit des Mangels:
Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens(zu diesem Zeitpunkt Mangel noch nicht behoben mit Softwareupdate);
Ausnahme: Wenn Fristsetzung erfolgt ist, ist Zeitpunkt des Fristablaufs entscheidend!!
Bedeutung des Mangels zu diesem Zeitpunkt sehr gravierend.
= Beides vertretbar (+/-).
Wenn Verhältnismäßigkeit angenommen, ist das Verhalten des K nicht gem. § 242 treuwidrig --> gesetzl. Regelung § 439 IV vorrangig.
(Anmerkung: Bei Verbrauchsgüterkauf kann "die andere Art der Nacherfüllung" nicht verweigert werden, § 474 IV, da kein Totalverweigerungsrecht).
K --> B Lieferung eines neuen Wagens aus §§ 437 Nr. 1, 439 I Alt. 2 BGB. I. KV, § 433 (+). II. Sachmangel bei Gefahrübergang. § 434 I S. 1 vereinbarte Beschaffenheit. (-) § 433 I S. 2 Nr. 1 Verwendungszweck "übereinstimmend unterstellt" (-). § 433 I S. 2 Nr. 2 "nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet..." (+). Jedoch Sachmangel (-) weil Serienfehler? Keine fabrikationsinterne Betrachtung sondern ein herstellerübergreifener Vergleichsmaßstab = Serienfehler bleiben unberücksichtigt! Bei Gefahrübergang, § 446, (+). Bei Übergabe der Kaufsache --> Besitzverschaffung. I II.Nachlieferungsverlangen des K ausgeschlossen, weil erst Nachbesserung verlangt (Anspruch erloschen)? Nachbesserungsverlangen hat (im Gegensatz zu Minderung , Rücktritt und allen anderen Gestaltungsrechten) keine Gestaltungswirkung ! Darüber hinaus keine Wahlschuld, § 263 II findet keine Anwendung Gesetz verlangt nicht von Käufer, dass er zwischen zwei Möglichkeiten auswählt und an diese gebunden ist. Dies zeigt § 439 IV S. 3 BGB („Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung“); „andere Art der Nacherfüllung“ würde es bei Wahlschuld nicht mehr geben, wenn man sich schon für eine Art entschieden hat. --> Elektive Konkurrenz! IV. Untergang durch Erfüllung, § 362 (-). Softwareupdate hat den Mangel beseitigt. K hatNachlieferung verlangt und nicht bloße Nachbesserung. Nachgeliefert wurde nicht, sodass keine Erfüllung eingetreten ist. V. Untergegangen durch Unmöglichkeit, § 275 I (-). VI. Durchsetzbarkeit des Anspruchs. § 439 IV. Relative Unverhältnismäßigkeit setzt voraus, dass beide Nacherfüllungsarten noch möglich sind, hier (+). Kosten erheblich höher; aber nicht nur die Kosten von Bedeutung. Nach § 439 IV auch andere Kriterien entscheiden; Wert der Sache in mangelfreiem Zustand. Bedeutung des Mangels; (P) : Maßgeblicher Zeitpunkt für Erheblichkeit des Mangels: Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens (zu diesem Zeitpunkt Mangel noch nicht behoben mit Softwareupdate); Ausnahme: Wenn Fristsetzung erfolgt ist, ist Zeitpunkt des Fristablaufs entscheidend!! Bedeutung des Mangels zu diesem Zeitpunkt sehr gravierend. = Beides vertretbar (+/-). Wenn Verhältnismäßigkeit angenommen, ist das Verhalten des K nicht gem. § 242 treuwidrig --> gesetzl. Regelung § 439 IV vorrangig. (Anmerkung: Bei Verbrauchsgüterkauf kann "die andere Art der Nacherfüllung" nicht verweigert werden, § 474 IV, da kein Totalverweigerungsrecht).
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