Kaufrecht, Nacherfüllung

K -----> B BMW. 
§ 433 im Juli 2012, Preis 40.000 €. 
Ab Januar 2013 erscheint Warnmeldung. 
" Kupplungstemperatur - Vorsicht. Anhalten" 
 
K bringt Fahrzeug mehrfach in die Werkstatt des B. B verweigert die Nachbesserung, da er die Anzeige einfach ignorieren könne. 
 
K geht zum Rechtsanwalt. 
Während des Rechtsstreits wird der Mangel behoben bei einem routienemäßigen Softwareupdate. 
 
K will Neulieferung. 
B wendet ein, dass kein Mangel mehr da sei und die anderen Autos aus dem Jahrgang den Fehler ebenfalls hatten und nun nicht mehr haben. 

K --> B Lieferung eines neuen Wagens aus §§ 437 Nr. 1, 439 I Alt. 2 BGB. 
 
I. KV, § 433 (+).
 
II. Sachmangel bei Gefahrübergang. 
  • § 434 I S. 1 vereinbarte Beschaffenheit. (-)
  • § 433 I S. 2 Nr. 1 Verwendungszweck "übereinstimmend unterstellt" (-). 
  • § 433 I S. 2 Nr. 2 "nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet..." (+). 
    • Jedoch Sachmangel (-) weil Serienfehler?
      • Keine fabrikationsinterne Betrachtung sondern ein herstellerübergreifener Vergleichsmaßstab = Serienfehler bleiben unberücksichtigt! 
  • Bei Gefahrübergang, § 446, (+). 
    • Bei Übergabe der Kaufsache --> Besitzverschaffung. 
 
III. Nachlieferungsverlangen des K ausgeschlossen, weil erst Nachbesserung verlangt (Anspruch erloschen)?
  • Nachbesserungsverlangen hat (im Gegensatz zu Minderung, Rücktritt und allen anderen Gestaltungsrechten) keine Gestaltungswirkung!
  • Darüber hinaus keine Wahlschuld, § 263 II findet keine Anwendung
    • Gesetz verlangt nicht von Käufer, dass er zwischen zwei Möglichkeiten auswählt und an diese gebunden ist.
    • Dies zeigt § 439 IV S. 3 BGB („Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung“); „andere Art der Nacherfüllung“ würde es bei Wahlschuld nicht mehr geben, wenn man sich schon für eine Art entschieden hat. 
    • --> Elektive Konkurrenz!
 
IV. Untergang durch Erfüllung, § 362 (-).
  • Softwareupdate hat den Mangel beseitigt.
  • K hat Nachlieferung verlangt und nicht bloße Nachbesserung.
  • Nachgeliefert wurde nicht, sodass keine Erfüllung eingetreten ist.
 
V. Untergegangen durch Unmöglichkeit, § 275 I (-). 
 
VI. Durchsetzbarkeit des Anspruchs. 
  • § 439 IV. 
    • Relative Unverhältnismäßigkeit setzt voraus, dass beide Nacherfüllungsarten noch möglich sind, hier (+).
    • Kosten erheblich höher; aber nicht nur die Kosten von Bedeutung. Nach § 439 IV auch andere Kriterien entscheiden;
      • Wert der Sache in mangelfreiem Zustand.
      • Bedeutung des Mangels; (P): Maßgeblicher Zeitpunkt für Erheblichkeit des Mangels:
        • Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens (zu diesem Zeitpunkt Mangel noch nicht behoben mit Softwareupdate);
        • Ausnahme: Wenn Fristsetzung erfolgt ist, ist Zeitpunkt des Fristablaufs entscheidend!!
        • Bedeutung des Mangels zu diesem Zeitpunkt sehr gravierend.
    • = Beides vertretbar (+/-).
      • Wenn Verhältnismäßigkeit angenommen, ist das Verhalten des K nicht gem. § 242 treuwidrig --> gesetzl. Regelung § 439 IV vorrangig.  
      • (Anmerkung: Bei Verbrauchsgüterkauf kann "die andere Art der Nacherfüllung" nicht verweigert werden, § 474 IV, da kein Totalverweigerungsrecht). 
 
 

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