AG Zivilstation

Beweisverfahren

In welchem Umfang ist der Beweis des Gegenteils zu führen bei § 292 ZPO. 

Der Beweis des Gegenteils ist gem. § 292 ZPO immer zu führen, wenn die Voraussetzungen einer gesetzlichen Vermutung unstreitig oder bewiesen sind. 
 
Die bloße Erschütterung der gesetzlichen Vermutung durch Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit genügt nicht , erforderlich ist der volle Beweis  des Gegenteils der gesetzlichen Vermutung. Das Gericht muss also im Wege freier Beweiswürdigung die Überzeugung vom Gegenteil der Vermutung gewinnen; Wahrscheinlichkeit genügt nicht. 

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