AG Zivilstation

Beweisverfahren

Was ist unter "formeller Beweiskraft" von Urkunden zu verstehen, was unter "materieller Rechtskraft"?

 
Die formelle Beweiskraft erstreckt sich lediglich darüber, dass der beurkundete Vorgang selbst stattgefunden hat. Sie ergibt sich aus den §§ 415 ff. ZPO.
  • So beweist ein Strafurteil nach § 417 ZPO lediglich, dass eine Verurteilung aus den aufgeführten Gründen stattgefunden hat, nicht jedoch, dass die dem Urteils zugrunde liegenden Gründe stimmen.
  • Ein notarieller Kaufvertrag § 415 ZPO beweist nur die Tatsache des Abschlusses, nicht jedoch die Richtigkeit der von den Vertragsparteien erklärten vertraglichen Zusicherungen. 
 
Die materielle Beweiskraft ist die Bedeutung, der durch die Urkunde formell bewiesenen Tatsachen für das Beweisthema.
Die formell bewiesenen Tatsachen sind dann im Bezug auf die Begleitumstände nach § 286 ZPO frei auf ihre Richtigkeit zu würdigen. Dieses muss häufig durch ein begleitendes Plausibilitätsargument der Schlussfolgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung oder den Umständen des Einzelfalls ergänzt werden.

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