AG Zivilstation

Beweisverfahren

Wann liegt ein sog. "Anscheinsbeweis" vor? Wodurch kann er erschüttert werden? Nenne 2 Beispiele für Anscheinsbeweise!

Ein Anscheinsbeweis liegt vor, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung Typizität eines bestimmten Ursachen/Wirkung-Verhältnisses besteht. 
 
Da es sich nicht um gesetzliche, sondern nur um tatsächliche Vermutungen handelt, gilt § 292 ZPO nicht.
Es reicht aus, wenn der Beweisgegener im konkreten Fall darlegt, das die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen, untypischen Geschehensablaufs gegeben ist.
Die Umstände, die einen atypischen Verlauf belegen könnten, unterliegen dem Vollbeweis. 
 
Bsp.:
 
Bei der objektiver Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, wird die haftungsbegründende Kausalität vermutet.

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