AG Zivilstation

Erledigung des Rechtsstreits

Welche Besonderheiten ergeben sich für den Beschluss nach § 91a ZPO?

1) Der Beschluss ergeht nicht im Namen des Volkes.
 
2) Normales Rubrum.
 
3) "... hat die Kammer durch RILG beschlossen."
 
4) Tenor nur: Die Kosten des Rechtsstreits trägt X nicht "Erledigung" und keine Vollstreckbarkeit).
 
5) "Tatbestand" und "Entscheidungsgründe" nur mit "Gründe" überschreiben, dann jeweils mit römischen Zahlen trennen.
 
6) Streitiger Klägervortrag, streitiger Beklagtenvortrag und Anträge im Perfekt (weil Prozessgeschichte), Erledigungserklärung als letztes und im Präsens
 
7) Unter "II" ist nur noch Begründung der Kostenentscheidung zu treffen. Hier nichts mehr zur Hauptsache sagen, sondern diese nur izident unter dem Obersatz des bisherigen Sach- und Streitstandes § 91a ZPO prüfen. 

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