Personalwirtschaft

Abmahnung : Funktion, Gründe und Anforderungen



a) Welche Funktion erfüllt eine Abmahnung?

  • Arbeitgeber weist den Mitarbeiter mit Hilfe der Abmahnung auf ein vertragwidriges oder gesetzteswidriges Verhalten hin oder auf eine mangelhafte Leistung oder mangelhaftes Verhalten hin.

  1. Hinweisfunktion: der Mitarbeiter wird auf sein Fehlverhalten hingewiesen.
  2. Warnfunktion: der Mitarbeiter wird gewarnt, dass das Wiederholen des Fehlverhaltens Kosequenzen nach sich ziehen wird ( Kündigung)
  3. Dokumentationsfunktion:  im Falle späterer Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht kann der Arbeitgeber durch die Abmahnung dokumentieren, dass er den Mitarbeiter hingewiesen hat und bei Wiederholung Konsequenzen aufgezeigt hat und kann dies beweisen, wenn die Abmahnung schriftlich erfolgte.
  • Es gibt keine Gesetztesgrundlage für die Form oder Notwendigkeit einer Abmahnung.
  • Um eine Kündigung im Streitfalle zu erwirken, sollte jedoch eine Abmahnung in schriftlicher Form in der Regel erfolgen.
  • Nicht notwendig ist eine Abmahnung bei sehr harten Vergehen wie körperlicher Gewalt, Betrug o.ä. 

  1. Datum, Uhrzeit, Zeugen (Namentlich genannt), 
  2. gegen was wurde verstoßen? -genaues Vergehen)
  3. Eindringliche Aufforderung zu künftigen Vertragsgetreuen Verhalten
  4. Androhung eindeutiger Arbeitsrechtlicher Konsequenzen im Wiederholungsfall.
  5. Arbeitgeber auffordern die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Beschwerde beim Betriebsrat (Gegendarstellung), Formvorschrift gibt es nicht, geht auch Mündlich)
  6. Verzicht auf subjektive Äußerung und Gefühle.
  7. Abmahnung muss Zeitnah erfolgen, d.h innerhalb von 14 Tagen nach Erkenntnis des Fehlverhaltens.
  8. Bei ungerechtfertigten Abmahnungen hat der Mitarbeiter einen gerichtlichen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass die Abmahnung zurückgenommen und aus der Personalakte entfernt wird, wenn diese ihn in seinem beruflichen Fortkommen oder seiner Rechtstellung benachteiligen würde.

Der Betriebsrat hat keinerlei Beteiligungsrechte beim Ausspruch einer Abmahnung.( individualvertragliches Rügerecht)

Sollte eine spätere Kündigung u.a. Auf eine Abmahnung gestützt werden, so ist im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG dem Betriebsrat auch die Abmahnung zugänglich zu machen.

Der abgemahnte Arbeitnehmer kann beim Betriebsrat dem BetrVG beschweren. Hält der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt, so kann er beim Arbeitgeber die Abhilfe der Beschwerde verlangen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat von seinem Vorgehen zu unterrichten. 

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat über die Berechtigung der Beschwerde nicht einigen, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.

Der Arbeitnehmer kann eine Gegendarstellung schreiben, die mit der Abmahnung in der Personalakte abzulegen ist.

Im Anhörungsverfahren ist dem Betriebsrat auch eine vom Arbeitnehmer verfasste Gegendarstellung zuzuleiten.

Der Arbeitnehmer kann eine unberechtigte oder falsche Abmahnung auf dem Klageweg aus der Personalakte entfernen lassen. Das gleiche gilt wenn die Abmahnung durch Zeitablauf verjährt ist, Ihre Wirkung verloren hat.

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