Schadensersatz

Kläger K fährt in die Waschanlage des Betreibers B.
Vordermann von K bremmst, K wird auf das Fahrzeug des V gezogen. (Schild mit Anweisung war angebracht)
K verlangt von B SchaE iHv 1.200 €.  
 

§§ 280 I, 241 II.
I. Schuldverhältnis. 
  • Werkverrag, § 631 (+).
 
II. Pflichtverletzung. 
  • Waschanlage fehlerhaft? (-).
  • Verletzung von VSP? 
    • Wert trägt die Darlegungs/Beweislast
      • Vermutete Pflichtverletzung über den Wortlaut des § 280 I S. 2, wenn die für den Schaden in Betracht kommende Ursache alleine im Gefahrenbereich des Schädigers lag. (-)
                   = K trägt Darlegungs- und Beweislast.
 
  • Liegt eine Verletzung der VSP. 
    • Zumutbar/Verhältnismäßigkeit. 
      • Personal einstellen. (-)
      • Technisch aufrüsten. (-)
      • Hinweise bzgl. Benutzung (+). 
        • Hat B angebracht! 
        • Keine Verletzung der VSP. 
Ergebnis: 
K hat keinen Anspruch gegen B auf Ersatz des ihm entstanden Schadens. 
 

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