Diese Cookies sind erforderlich, um alle von Repetico bereitgestellten Funktionen auszuführen. Dies schließt einige Cookies von Google ein, da wir Google Sign In für unsere Anwendung anbieten und diese Google-Cookies erforderlich sind, damit dies ordnungsgemäß ausgeführt wird.
(Zeige mehr Details)
PHPSESSID: Sitzungsverwaltung
cookieconsent_dismissed: Alte Cookie-Richtlinie akzeptiert
somevalue: Sitzungsverwaltung
G_AUTHUSER_H (google.com): Mit Google anmelden
G_ENABLED_IDPS (google.com): Mit Google anmelden
NID (google.com): Mit Google anmelden
1P_JAR (google.com): Mit Google anmelden
CONSENT (google.com): Mit Google anmelden
darkmode: Dunkles Thema aktivieren oder deaktivieren
onSaveCreateNew: Nach dem Speichern weitere erstellen
showActivityBar: Aktivieren oder Ausblenden der Aktivitätsleiste
cardsetListLayout: Kompakte oder breite Liste von Kartensätzen
newCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Erstellen einer Karte
viewCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Browsen von Karten
learnCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Lernen
focusMyAnswerText: Stelle im Lernmodus den Fokus auf das Antwortfeld
show-lp-bar: Lernpunktleiste ein- oder ausblenden
tinymcePanelVisibility: Symbolleiste des tinyMce-Editors ein- oder ausblenden
cardSetLegendUnderstood: Erste Erklärung zu Kartensätzen ausgeblendet
repetico-app-banner-closed: Werbung für die App geschlossen
scoring-banner-2014-closed: Erklärungsbanner für Lernpunkte geschlossen
news-notice-closed: Schlagzeile geschlossen
numberOfNewCards: Anzahl der erstellten Karten
category_preselection_(cardset-id): Vorauswahl von Kategorien für neue Karten
hideAutomaticRecommendations: Werbung für käuflichen Kartensatz ausgeblendet
newCardQuestionType: Erstelle standardmäßig eine normale Karte oder Multiple Choice
mcOptionsCount-(cardset-id): Standardanzahl der Multiple-Choice-Antworten für neue Karten
cardsetCardsLayout-(cardset-id): Art der Kartenliste im Kartensatz
cookieSelection: Gespeichertes Ergebnis dieser Cookie-Auswahl
Statistiken (Details anzeigen)
Dies sind einige Cookies von uns selbst, mit denen wir anonyme Kauf- und Anmeldestatistiken verfolgen. Es gibt auch einige Cookies von Google, die für Google Analytics verwendet werden. Wenn Sie diese Cookies deaktivieren, deaktivieren Sie Google Analytics für diese Website.
(Zeige mehr Details)
referrer: Von welcher anderen Website kommen neue Benutzer
proPurchaseTrigger: Welches war das Banner oder die Anzeige, die Benutzer veranlasste, die PRO-Version zu kaufen
_gat_UA-29510209-2 (google.com): Google Analytics
_ga (google.com): Google Analytics
_gid (google.com): Google Analytics
Mit einem Klick auf „Alle akzeptieren“ hilftst Du uns bei der Weiterentwicklung unseres Geschäftsmodells.
Einloggen
Aktiviere "Mit Google anmelden"
Aktiviere "Mit Apple anmelden"
oder per Benutzername oder E-Mail-Adresse:
Kontakt
Ihr Name:
Ihre E-Mail-Adresse:
Ihre Anfrage:
Betriebspause zur Server-Wartung in:
Tage
h
m
s
Kategorien
Kategorien auswählen
Karte an Position verschieben
Aktuelle Position: 51
Zielposition:
Karten-Feedback
Schreibe direkt an den Autor der Karteikarte: Deine Anmerkungen, Ergänzungen und Korrekturen.
Eine Urheberrechtsverletzung melden
Wenn Du sicher bist, dass der Ersteller dieser Karte jemandes oder Dein Urheberrecht verletzt hat, teile uns dies bitte mit. Wenn Ihre Beschwerde gerechtfertigt ist, werden wir die Karte so bald wie möglich entfernen.
Wenn Du sicher bist, dass der Ersteller dieses Kartensatzes jemandes oder Dein Urheberrecht verletzt hat, teile uns dies bitte mit. Wenn Ihre Beschwerde gerechtfertigt ist, werden wir den Kartensatz so bald wie möglich entfernen.
Bitte gib mindestens einen Link zu einer Quelle an, mit der wir überprüfen können, ob Deine Beschwerde berechtigt ist!
Bitte gib uns Deine Kontaktinformationen (wie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse), so dass wir Dich für Rücksprache kontaktieren können, falls nötig.
Verschieben
Verschiebe die Karte in einen anderen Kartensatz.
Zielkartensatz:
Position:
#
Erstelle Kategorien im Ziel-Kartensatz, falls noch nicht vorhanden
Kopieren
Kopiere die Karte in einen anderen Kartensatz.
Zielkartensatz:
Position:
#
Erstelle Kategorien im Ziel-Kartensatz, falls noch nicht vorhanden
Mehrere neue Karten
Anzahl neue Karten:
mit je Antwortmöglichkeiten
Karte als neu veröffentlichen oder aktualisieren
Du kannst die aktuelle Version der Karte auf ihre Kopien veröffentlichen, so dass die Besitzer die neueste Version erhalten.
Dies würde x Karten betreffen.
Die Veröffentlichung gibt den Besitzern der Kopien lediglich das Angebot, Deine aktuelle Version der Karte zu kopieren. Diese Funktion prüft nicht, ob diese Version der Karte tatsächlich Änderungen enthält.
Deine Anmerkungen zum Update:
Lernstufe
Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
Lernstufe:
#
Kartensatz empfehlen
Empfiehl den Kartensatz weiter.
Einbetten
Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
Test erstellen
Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
Layout:
Anzahl Karten
Lernzieldatum festlegen
Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
Kartensatz löschen
Willst du den ausgewählten Kartensatz wirklich löschen?
Zuletzt bearbeitet: 23.01.2019 12:01:19 von Margerie
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Mindestlohn
Mindestlohn
Mindestlohn
Der Gesetzgeber schreibt seit 1. Januar 2019 einen Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro pro Stunde vor. Zuvor lag er bei 8,84 Euro. Zum 1. Januar 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn erneut. Ab dann müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten mindestens 9,35 Euro brutto pro Stunde bezahlen.
Der gesetzliche Mindestlohn wurde 2015 in Deutschland eingeführt, seit dem 1. Januar 2018 gilt er ausnahmslos in allen Branchen. Das heißt: Tarifverträge einzelner Branchen, die unter dem geltenden Mindestlohn liegen, sind nicht mehr zulässig. Bis auf wenige Sonderfälle (siehe Auflistung weiter unten), die im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt sind, gilt das Lohn-Minimum somit für alle volljährigen Arbeitnehmer in Deutschland.
Unterschied zwischen Mindestlohn und Tariflohn
9,19 Euro pro Stunde – darunter geht seit 1. Januar 2019 nichts mehr. Der Mindestlohn regelt die absolute Lohnuntergrenze in Deutschland. In vielen Branchen und Unternehmen ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, einen noch höheren Stundensatz zu bezahlen. Grund hierfür sind in Tarifverträgen festgelegte Tariflöhne oder Branchen-Mindestlöhne. Diese werden in der Regel zwischen Gewerkschaften und einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ausgehandelt.
Wichtig hierbei: Der Tariflohn darf nicht unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegen und ist in der Regel ausschließlich für die beteiligten Tarifpartner verpflichtend. Wie der Mindestlohn stellt auch der Tariflohn eine Lohnuntergrenze dar. Es ist also durchaus möglich, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mehr als die im Tarifvertrag festgelegte Vergütung bezahlen.
Teils müssen sich auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einen Tarifvertrag halten, die nicht tarifgebunden sind. Das ist dann möglich, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt und die Tarifvertragsparteien einen Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit stellen. Stimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu, ist der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags bindend.
Ausnahmen vom Mindestlohn
Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren, also beispielsweise auch für Rentner, Minijobber, ausländische Beschäftigte, Saisonarbeiter, nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer und volljährige Schüler. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht jedoch auch Ausnahmen vor. Folgende Personen- und Berufsgruppen haben keinen Anspruch auf Mindestlohn:
Auszubildende
ehrenamtlich Tätige
Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
Selbstständige
Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
Personen, die ein verpflichtendes Praktikum (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie) absolvieren
Personen, die ein freiwilliges Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums beziehungsweise begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolvieren, wenn nicht zuvor mit demselben Ausbildenden ein solches Praktikumsverhältnis bestand
Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§ 54 a SGB III) oder Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz
Teilnehmer einer Maßnahme der Arbeitsförderung (z.B. 1-Euro-Jobs)
Menschen mit Behinderungen in einem "arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis"
Der Gesetzgeber schreibt seit 1. Januar 2019 einen Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro pro Stunde vor. Zuvor lag er bei 8,84 Euro. Zum 1. Januar 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn erneut. Ab dann müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten mindestens 9,35 Euro brutto pro Stunde bezahlen.
Der gesetzliche Mindestlohn wurde 2015 in Deutschland eingeführt, seit dem 1. Januar 2018 gilt er ausnahmslos in allen Branchen. Das heißt: Tarifverträge einzelner Branchen, die unter dem geltenden Mindestlohn liegen, sind nicht mehr zulässig. Bis auf wenige Sonderfälle (siehe Auflistung weiter unten), die im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt sind, gilt das Lohn-Minimum somit für alle volljährigen Arbeitnehmer in Deutschland.
Unterschied zwischen Mindestlohn und Tariflohn
9,19 Euro pro Stunde – darunter geht seit 1. Januar 2019 nichts mehr. Der Mindestlohn regelt die absolute Lohnuntergrenze in Deutschland. In vielen Branchen und Unternehmen ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, einen noch höheren Stundensatz zu bezahlen. Grund hierfür sind in Tarifverträgen festgelegte Tariflöhne oder Branchen-Mindestlöhne. Diese werden in der Regel zwischen Gewerkschaften und einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ausgehandelt.
Wichtig hierbei: Der Tariflohn darf nicht unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegen und ist in der Regel ausschließlich für die beteiligten Tarifpartner verpflichtend. Wie der Mindestlohn stellt auch der Tariflohn eine Lohnuntergrenze dar. Es ist also durchaus möglich, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mehr als die im Tarifvertrag festgelegte Vergütung bezahlen.
Teils müssen sich auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einen Tarifvertrag halten, die nicht tarifgebunden sind. Das ist dann möglich, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt und die Tarifvertragsparteien einen Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit stellen. Stimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu, ist der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags bindend.
Ausnahmen vom Mindestlohn
Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren, also beispielsweise auch für Rentner, Minijobber, ausländische Beschäftigte, Saisonarbeiter, nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer und volljährige Schüler. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht jedoch auch Ausnahmen vor. Folgende Personen- und Berufsgruppen haben keinen Anspruch auf Mindestlohn:
Auszubildende
ehrenamtlich Tätige
Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
Selbstständige
Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
Personen, die ein verpflichtendes Praktikum (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie) absolvieren
Personen, die ein freiwilliges Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums beziehungsweise begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolvieren, wenn nicht zuvor mit demselben Ausbildenden ein solches Praktikumsverhältnis bestand
Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§ 54 a SGB III) oder Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz
Teilnehmer einer Maßnahme der Arbeitsförderung (z.B. 1-Euro-Jobs)
Menschen mit Behinderungen in einem "arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis"
Der Gesetzgeber schreibt seit 1. Januar 2019 einen Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro pro Stunde vor. Zuvor lag er bei 8,84 Euro. Zum 1. Januar 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn erneut. Ab dann müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten mindestens 9,35 Euro brutto pro Stunde bezahlen. Der gesetzliche Mindestlohn wurde 2015 in Deutschland eingeführt, seit dem 1. Januar 2018 gilt er ausnahmslos in allen Branchen. Das heißt: Tarifverträge einzelner Branchen, die unter dem geltenden Mindestlohn liegen, sind nicht mehr zulässig. Bis auf wenige Sonderfälle (siehe Auflistung weiter unten), die im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt sind, gilt das Lohn-Minimum somit für alle volljährigen Arbeitnehmer in Deutschland. Unterschied zwischen Mindestlohn und Tariflohn 9,19 Euro pro Stunde – darunter geht seit 1. Januar 2019 nichts mehr. Der Mindestlohn regelt die absolute Lohnuntergrenze in Deutschland. In vielen Branchen und Unternehmen ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, einen noch höheren Stundensatz zu bezahlen. Grund hierfür sind in Tarifverträgen festgelegte Tariflöhne oder Branchen-Mindestlöhne. Diese werden in der Regel zwischen Gewerkschaften und einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ausgehandelt. Wichtig hierbei: Der Tariflohn darf nicht unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegen und ist in der Regel ausschließlich für die beteiligten Tarifpartner verpflichtend. Wie der Mindestlohn stellt auch der Tariflohn eine Lohnuntergrenze dar. Es ist also durchaus möglich, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mehr als die im Tarifvertrag festgelegte Vergütung bezahlen. Teils müssen sich auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einen Tarifvertrag halten, die nicht tarifgebunden sind. Das ist dann möglich, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt und die Tarifvertragsparteien einen Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit stellen. Stimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu, ist der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags bindend. Ausnahmen vom Mindestlohn Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren, also beispielsweise auch für Rentner, Minijobber, ausländische Beschäftigte, Saisonarbeiter, nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer und volljährige Schüler. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht jedoch auch Ausnahmen vor. Folgende Personen- und Berufsgruppen haben keinen Anspruch auf Mindestlohn: Auszubildende ehrenamtlich Tätige Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung Selbstständige Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten Personen, die ein verpflichtendes Praktikum (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie) absolvieren Personen, die ein freiwilliges Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums beziehungsweise begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolvieren, wenn nicht zuvor mit demselben Ausbildenden ein solches Praktikumsverhältnis bestand Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§ 54 a SGB III) oder Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz Teilnehmer einer Maßnahme der Arbeitsförderung (z.B. 1-Euro-Jobs) Menschen mit Behinderungen in einem "arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis"
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.