Personalwirtschaft

Mindestlohn

Der Gesetzgeber schreibt seit 1. Januar 2019 einen Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro pro Stunde vor. Zuvor lag er bei 8,84 Euro. Zum 1. Januar 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn erneut. Ab dann müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten mindestens 9,35 Euro brutto pro Stunde bezahlen.
Der gesetzliche Mindestlohn wurde 2015 in Deutschland eingeführt, seit dem 1. Januar 2018 gilt er ausnahmslos in allen Branchen. Das heißt: Tarifverträge einzelner Branchen, die unter dem geltenden Mindestlohn liegen, sind nicht mehr zulässig. Bis auf wenige Sonderfälle (siehe Auflistung weiter unten), die im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt sind, gilt das Lohn-Minimum somit für alle volljährigen Arbeitnehmer in Deutschland.
 
Unterschied zwischen Mindestlohn und Tariflohn
9,19 Euro pro Stunde – darunter geht seit 1. Januar 2019 nichts mehr. Der Mindestlohn regelt die absolute Lohnuntergrenze in Deutschland. In vielen Branchen und Unternehmen ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, einen noch höheren Stundensatz zu bezahlen. Grund hierfür sind in Tarifverträgen festgelegte Tariflöhne oder Branchen-Mindestlöhne. Diese werden in der Regel zwischen Gewerkschaften und einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ausgehandelt.

Wichtig hierbei: Der Tariflohn darf nicht unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegen und ist in der Regel ausschließlich für die beteiligten Tarifpartner verpflichtend. Wie der Mindestlohn stellt auch der Tariflohn eine Lohnuntergrenze dar. Es ist also durchaus möglich, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mehr als die im Tarifvertrag festgelegte Vergütung bezahlen.

Teils müssen sich auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einen Tarifvertrag halten, die nicht tarifgebunden sind. Das ist dann möglich, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt und die Tarifvertragsparteien einen Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit stellen. Stimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu, ist der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags bindend.

Ausnahmen vom Mindestlohn

Grundsätzlich gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren, also beispielsweise auch für Rentner, Minijobber, ausländische Beschäftigte, Saisonarbeiter, nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer und volljährige Schüler. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht jedoch auch Ausnahmen vor. Folgende Personen- und Berufsgruppen haben keinen Anspruch auf Mindestlohn:

  • Auszubildende
  • ehrenamtlich Tätige
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
  • Selbstständige
  • Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
  • Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
  • Personen, die ein verpflichtendes Praktikum (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie) absolvieren
  • Personen, die ein freiwilliges Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums beziehungsweise begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolvieren, wenn nicht zuvor mit demselben Ausbildenden ein solches Praktikumsverhältnis bestand
  • Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§ 54 a SGB III) oder Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz
  • Teilnehmer einer Maßnahme der Arbeitsförderung (z.B. 1-Euro-Jobs)
  • Menschen mit Behinderungen in einem "arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis"

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