AG Zivilstation

Erledigung des Rechtsstreits

Kann eine einseitige Erledigungserklärung vor Rechtshängigkeit in eine Rücknahme oder etwas anderes umgedeutet werden? Was folgt daraus?

Eine Auslegung in eine Rücknahme ist nicht möglich. In einem solchen Fall wirkt die Kostentragungpflicht des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Aus der Existenz dieser Norm wird die mangelnde Analogiefähigkeit abgeleitet. 
 
Eine einseitige Erledigungserklärung kann jedoch in eine Feststellungsklage umgedeutet werden, mit dem Inhalt, der Beklagte habe die Kosten des Rechtsstreits (aus einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch) zu tragen, nicht die Feststellung, der Erledigung der Hauptsache. 
Die so verstandene Feststellungklage wäre begründet, wenn dem Kläger ein Erstattungsanspruch aus zB Verzug zusteht. Die nutzlos aufgewandten Prozesskosten stellen dann den kausalen Schaden des Klägers dar. 
Zwar wäre grds. eine Leistungsklage auf Zahlung der Prozesskosten denkbar. Diese ist jedoch regelmäßig der Höhe nach nicht bezifferbar, weil die konkreten Kosten des Prozesses, erst aus dem Kostenfestsetzungsverfahren hervorgehen. Insofern gilt hier nicht der Vorrang der Leistungsklage. 
 
Der Kläger hat somit ein Wahlrecht, ob er bei Erledigung vor Rechtshängigkeit eine Feststellungsklage oder einen Beschluss nach § 269 Abs. 3 S.  3 ZPO erwirkt. 
Die Differenzierung ist wichtig, weil nur bei der Feststellungsklage eine Beweisaufnahme möglich ist (anders als bei § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO der nach den selben Grundsätzen wie § 91a ZPO ergeht). 

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