AG Zivilstation

Erledigung des Rechtsstreits

Auf welchen Zeitpunkt wird abgestellt, um die Erledigungswirkung einer Aufrechnungserklärung zu beurteilen?

Die Aufrechnung als Erfüllungssurrogat und rechtsvernichtenden Einwendung macht die Klage unbegründet. Allerdings wirkt die Aufrechnung gem. § 389 BGB auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen das erste Mal aufrechnend bar  gegenüber gestanden haben. Dies bedeutet, dass die Klageforderung bereits vor Rechtshängigkeit erloschen und die Klage daher von Anfang an unbegründet  war. Die h. M. stellt  für die Beurteilung der Erledigung im Rechtssinne aber nicht auf  die materiell-rechtlichen Wirkungen, sondern auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ab. Dies bedeutet, dass die Klageforderung nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden ist. Der Feststellungsantrag hat daher Erfolg.

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