StA-Klausur 

Worin unterscheiden sich Strafanzeige und Strafantrag iSd §158 StPO? 

Strafanzeige meint die bloße Mitteilung eines Sachverhaltes
 
Strafantrag ist die rein tatsächliche Mitteilung, verbunden mit dem Wunsch diese Tat zu verfolgen
-> Antragsteller ist gem. §171 S.1 zu verscheiden und ihm ist die Möglichkeit des Klageerzwingungsverfahrens gem. §172 ff. aufzuzeigen

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