StA-Klausur 

Ist eine Ermittlungsperson (Polizei, StA) verpflichtet, Straftaten zu verfolgen, von denen er in seiner Freizeit Kenntnis bekommen hat ? 

aa: stets Ermittlungspflicht
-> der Ermittlungsbeamte ist stets im Dienst
 
hM: Differenzierung nach schwere der Straftat
-> Gewaltmonopol des Staates, aber auch Rückzug- und Erholung des Beamten
 
1) BGH: Einschreiten ist geboten, wenn die Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berührt werden
-> zu unbestimmt
 
2) h.L.: Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen; Verbrechen immer einschreiten, Vergehen nur ausnahmsweise 

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