StA-Klausur 

Ist eine Änderung der von der StA erhobenen Klage im Eröffnungsbeschluss durch das Gericht möglich? 

§207 II: kann grds. geändert werden 
 
tatsächlicher Hinsicht: 
- Beschränkung der Strafverfolgung möglich
- Erweiterung des Prozessstoffes unzulässig
-> das bedarf der Nachtragsklage gem. §266 durch die StA
 
rechtlicher Hinsicht: 
- gem. §207 II Nr. 3 nur möglich, wenn es sich um eine Tat im prozessualen Sinn gem. §264 handelt 

Diskussion