StA-Klausur 

was ist die "Haltbarkeitsdauer" einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und wie kann der Betroffene gegen eine "abgelaufene" Anordnung vorgehen

BVerfG: 6 Monate 
-> danach rechtfertigende Wirkung abgelaufen
-> erfolgt nach Ablauf eine Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft, dann ist ein inzidenter Neuerlass einer zweiten Durchsuchungsanordnung durch die StA (und deren sofortiger Vollzug) anzunehmen. Hiergegen muss sich der Verdächtige dann wehren
 
-> Beschwerde gegen die alte Anordnung unbegründet, es muss sich gegen die neue, inzidente gewehrt werden gem. §98 II 2 analog
 
--> diese wird begründet sein, da es meist an der Zuständigkeit der StA mangelt. Hierfür muss nämlich gem. §105 I 1 2. Hs. Gefahr im Verzug vorliegen 

Diskussion