StA-Klausur 

(P) Statthaftigkeit der Beschwerde, wenn sich zugrundeliegende Maßnahme bereits erledigt hat

früher Rspr.: (-)
--> Fehlt am RSB des Betroffenen 
--> StPO sieht im Gegensatz zur VwGO gerade nicht die Möglichkeit der nachträglichen Feststellung 
 
heut Rspr.: (+), wenn Feststellungsinteresse besteht 
--> vor allem in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe nötig 
-- Art. 19 IV GG

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