AG Zivilstation

Klgehäufung, -rücknahme, -änderung

Was ist die Folge, wenn die Voraussetzungen des § 260 ZPO nicht vorliegen? Welche Folgen hat dies für den Prüfungsaufbau?

Da es sich bei den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 260 ZPO nicht um echte Sachurteilsvoraussetzungen handelt, ergeht beim Nichtvorliegen kein klageabweisendes Urteil, sondern ein Trennungsbeschluss nach § 145 ZPO
Die verschiedenen Streitgegenstände/Anträge sind dann in seperaten Rechtsstreitigkeiten/Verfahren weiterzuführen. 
 
Die Klagehäufung ist daher zwischen Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen. 

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