AG Zivilstation

Klgehäufung, -rücknahme, -änderung

In welcher Reihenfolge ist eine Klageänderung zu prüfen? Wann liegen die Voraussetzungen des § 263 ZPO vor?

Zunächst sind die Spezialfälle des § 264 Nr. 2 und 3 ZPO zu prüfen. Nr. 1 ist nicht zu prüfen. Diese Nummer ist überflüssig, weil in solchen Fällen bereits keine Klageänderung vorliegt. 
 
Danach ist § 263 ZPO zu prüfen. 
Eine Einwilligung wird gem. § 267 ZPO angenommen, wenn der Beklagte sich auf den neuen Antrag rügelos eingelassen hat. 
Sachdienlichkeit ist nach der objektiven Prozesslage zu bestimmen (nicht nach den subjektiven Interessen der Parteien). 
Für sie spricht, wenn mit der geänderten Klage die noch bestehenden Streitpunkte erledigt werden können und ein neuer Prozess vermieden wird. Eine Verzögerung des Prozesses ist irrelevant. 
Sachdienlichkeit fehlt idR. wenn mit dem neuen Anspruch ein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden können

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