§ 263 StGB, Betrug

Definition

Bereicherungsabsicht

Der zielgereichtete Wille, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
 
Nicht erforderlich ist, dass die Bereicherung das treibende Motiv / in erster Linie erwünschte ist. Es genügt der Charakter als notwendiges Zwischenziel.

Diskussion