StPO Kurs-U

Grundsätze mit überwiegendem Bezug zur Hauptverhandlung 

DUM ÖFI 
- Dubio 
- Unmittelbarkeit
- Mündlichkeit 
- Öffentlichkeit 
- Freie Richterlie Beweiswürdigung 
- Inquisiatuo

LAO 
- Legalitätsprinzip
- Akkusationsprinzip
- Offizialprinzip 

 
 
1. Das Inquisitionsprinzip, sog. Ermittlungsgrundsatz / Untersuchungsgrundsatz
- Wahrheitserforschung von Amtswegen, § 244, § 160 II, § 155 II 
- Gegensatz dazu ist der Beibringungsgrundsatz der ZPO 
Pflicht der Strafverfolgungsorgane, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und aufzuklären(zu erforschen ist das wirkliche Geschehen – Prinzip der materiellen Wahrheit).
Gegensatz: Verhandlungsmaxime / Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess (Prinzip der formellen Wahrheit: entscheidungserheblich sind nur die von den Parteien unterbreiteten Tatsachen).
- Beachte: Gegen Verstöße des Inquisitionsprinzipes kann eine sog. Aufklärungsrüge erfolgen. 
 
2. Das Unmittelbarkeitsprinzip:
Das Gericht muss sich unmittelbar aus der Hauptverhandlung seine Überzeugung bilden.
Ausformungen dessen:
- Vorrang des Peronsalbeweises vor dem Urkundsbeweis, § 250 
- Ausnahmen: §§ 251, 253 - Protokoll eines medizinschen Gutachtens darf verlesen werden 
 
 
3. Grundsatz der freien Beweiswürdigung, §§ 261, 262 
Das Gericht entscheidet im Hinblick auf die zu beweisenden Tatsachen allein nach seiner aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung 
- Bei der Überzeugnungsbildung aufgrund der erhobenen Beweise ist das Gericht nicht an feste Beweisregeln gebunden. (Abkehr von strikten Beweisregeln)
- Gericht muss für eine Verurteilung des Angeklagten von seiner schuldhaften Begehung der Tat überzeugt sein. 
- Ausnahmen davon: 
- Beweisverwertungsverbote 
- Nimmt der Angeklagte seine prozessualen Rechte wahr, darf ihm darauf keine nachteilige Konsequenz folgen 
- Naturgesetze
- Gesetzlich normierte Ausnahmen: § 190 StGB, § 274 StPO 
 
 
4. Grundsatz in dubio pro reo
Hält das Gericht einen Sachverhalt für nicht erwiesen, muss es von der für den Angeklagten günstigeren Variante ausgehen. Dies gilt jedoch nicht für reine Rechtsfragen (Theorienstreitigkeiten etc.). Anwendung findet der Grundsatz bei Straf- und Schuldfragen sowie bei Prozessvoraussetzungen, nicht hingegen bei sonstigen Verfahrensfehlern.
- Auch doppelte Anwendung, bei mehreren Konstellationen, denkbar 
 
5. Das Mündllichkeitsprinzip 
Das Mündlichkeitsprinzip, § 261 StPO: Der Prozessstoff muss in der Hauptverhandlung vollständig angesprochen werden. Das Urteil darf nur auf dem beruhen, was in der Hauptverhandlung mündlich erörtertet wurde. Folge u.a.: Pflicht zur Verlesung von Urkunden in der Hauptverhandlung (§ 249 I StPO). Gegensatz: (geheimes) schriftliches Verfahren
- Abkehr vom Inquisitionsprozess des Mittelalters, der schriftlich und geheim war, ohne öffentliche Kontrolle 
- Ausnahme ist das Selbstleseverfahren bei ganz umfänglichen Urkunden 
 
6. Das Öffentlichkeitsprinzip 
Der Grundsatz der Öffentlichkeit, § 169 S. 1 GVG, Art. 6 I 1, 2 EMRK: Grundsätzlich darf jedermann an der mündlichen Hauptverhandlung teilnehmen. Durchbrechungen: z.B. Schutz der Privatsphäre §§ 169 S. 2, 170 ff. GVG; 
- Ratio: Kontrolle/Transparenz 
- Ausn.: § 48 I JGG- Jugendstrafrecht (14 - 18 Jahre, danach ist von 18 - 21 Heranwachsender, ab 21 immer normales Strafrecht anwendbar)
- Ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip ist ein absoluter Revisionsgrund, § 338 Nr. 6 StPO 
 
 

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